Doppelbelastung von Bankguthaben mit deutscher und ausländischer Erbschaftssteuer europarechtswidrig?

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Diese Frage hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 16.01.2008 dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Anders als Auslandsimmobilien werden Kontoguthaben im Ausland nach deutschem Recht nämlich nicht als Auslandsvermögen eingestuft werden und fallen deshalb auch nicht unter die Anrechnungsvorschrift des § 21 des Erbschaftssteuergesetzes. Diese Vorschrift sieht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung einen Abzug der ausländischen Erbschaftssteuer von der deutschen Erbschaftssteuerschuld vor. Bei der Vererbung von Bankguthaben in solchen Ländern, mit denen Deutschland kein anders lautendes Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer getroffen hat, kam es also bislang immer zu einer ungeminderten Doppelbesteuerung von Kontoguthaben. Der Bundesfinanzhof hielt aber im konkreten Fall die doppelte Besteuerung eines Bankguthabens in Spanien und Deutschland für eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit und empfahl diesbezüglich auf die Erhebung der deutschen Erbschaftssteuer zu verzichten. Da er hierüber jedoch nicht in eigener Kompetenz urteilen kann, hat er die Frage an den Europäischen Gerichtshof weitergereicht.

Steuerpflichtige sollten jetzt darauf achten, dass in Ihrem Erbschaftssteuerbescheid ein ausdrücklicher Vermerk über eine vorläufige Steuerfestsetzung oder gar Steueraussetzung gem. § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) enthalten ist, der sich ausdrücklich auf das Auslandsguthaben bezieht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Steuersache durch die fristgemäße Einlegung eines Einspruchs bis zur Entscheidung durch den EuGH offen zu halten.

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