Die Testamentsvollstreckung

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Aufgaben/Pflichten des Testamentsvollstreckers

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Im Nachhinein - nach dem Tod des Erblassers - ist nur noch eine Nachlassverwaltung/Nachlassinsolvenz in bestimmten, enger umgrenzten Fällen möglich.

Der Testamentsvollstrecker hat den Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. 

Daniel Hesterberg
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Testamentsvollstrecker muss das Amt nicht annehmen

Der Testamentsvollstrecker kann, muss aber natürlich nicht das Amt annehmen.

Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden.

Gesetzliche Pflichten des Testamentsvollstreckers

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Abs. 2 und des § 674 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsprechende Anwendung. 

Danach ist insbesondere vorgesehen: 

- Der Beauftragte - der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben; 

- auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen; 

- nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. 

Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen, § 259 BGB

Der Testamentsvollstrecker hat nach dem BGB die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Mehr erwähnt dazu das Gesetz erst einmal nicht.

Befolgt der Testamentsvollstrecker die Wünsche des Erblassers nicht, droht ihm eine Haftung

Das heißt, er muss allumfassend grundsätzlich tätig werden - Nachlassverbindlichkeiten tilgen, das Erbe verwalten, Vermächtnisse erfüllen und die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft z. B. einleiten und vollenden.

Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses verpflichtet und Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker entsprechend zu befolgen. Ansonsten droht ihm eine Haftung

Der Testamentsvollstrecker soll entsprechend dafür bezahlt werden und er kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Der Testamentsvollstrecker kann jedoch das Amt jederzeit gegenüber dem Nachlassgericht kündigen, er kann aber zudem aus wichtigem Grund auf Antrag eines Beteiligten, insbesondere eines Erben, vom Nachlassgericht entlassen werden. 

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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