Die Sozialbestattung

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Wer kann welche Beerdigungskosten durch das Sozialamt beantragen?

Der Tod eines nahen Angehörigen wird heute für viele leider immer mehr zu einer finanziellen Bedrohung.

Die zurückgebliebenen Angehörigen haben oft schlicht nicht die Möglichkeit für eine menschenwürdige Beerdigung zu sorgen.

Elisabeth Aleiter
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Manche sind auch einfach wütend, wenn sie Beerdigungskosten für einen Verstorbenen zahlen sollen, zu dem sie eigentlich gar keinen Bezug hatten, der sie misshandelte bzw. früher selbst seine Fürsorgepflicht verletzt hatte.

Hier stellt sich die Frage, was tun? Muss das so sein?

Eine Antwort darauf gibt § 74 SGB XII:

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Die Regelung wirft Fragen auf:

• Wer ist der Verpflichtete, der Leistungen des Sozialamtes erhalten kann?

• Wann ist die Tragung der Bestattungskosten nicht zumutbar?

• In welchem Umfang werden Leistungen erstattet?

• Wie und wo werden die Ansprüche geltend gemacht?

Die Übernahme der Beerdigungskosten können selbstverständlich auch nur die beantragen, die verpflichtet wären, die Kosten einer Bestattung zu tragen. Welche Personen sind das genau?

Das ist auf den ersten Blick nicht so leicht verständlich, weil es verschiedenartige Verpflichtungen gibt, hinsichtlich der Beerdigungskosten. Nicht jede Verpflichtung ist i.S. von § 74 SGB XII zu verstehen. D.h. viele Verpflichtungen überlagern sich auch und oft muss durch das Amt oder die Stadt eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Hier einige Hilfestellungen:

1) Zunächst muss ein Kostentragungspflichtiger mit einem Bestatter einen Vertrag über eine Beerdigung geschlossen haben. Aus diesem Vertrag folgt die privatrechtliche Zahlungspflicht der Beerdigungskosten.

Unter den Kostentragungspflichtigen gibt es eine Rangfolge:

2) Rangfolge der Kostentragungspflichtigen nach Bundes-und Landesrecht:

• Der Erbe 1968 BGB

• Der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tode der Mutter infolge Schwangerschaft, Entbindung § 1615 m BGB

• Unterhaltspflichtigen Ehegatten 1360 a Absatz 3, 1361 Absatz 4 Satz 4 BGB

• Unterhaltspflichtige in gerader Linie: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.

• Derjenige, der seine Verpflichtung zur Beerdigung über die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Länder in Bayern z.B. § 15 BestattungsVerordnung veranlasst hat. Das sind in der Regel wieder die nahen Angehörigen:

-Ehegatten

-eingetragene Lebenspartner

-Volljährige Kinder -Eltern

-Volljährige Geschwister nach deren Alter

-Großeltern

-Volljährige Enkelkinder nach deren Alter

In aller Regel, sind die nächsten Verwandten die Erben und damit auch verpflichtet die Kosten zu übernehmen.

Beispielsfall, wann § 74 SGB XII regelt, dass die Übernahme von Beerdigungskosten für den Verpflichteten unmöglich ist:

Hier kommt es auf eine detaillierte Einzelfallprüfung an. Hier ein paar einprägsame Beispiele.

Beispielsfall 1)

Wenn z.B. andere Personen als die nächsten Verwandten durch Testament als Erben eingesetzt wurden, also z.B. Freunde, sonstige Dritte. Dann sind die Freunde als testamentarische Erben gemäß 1968 BGB verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen.

Dann besteht z.B. für die nächsten Verwandten immer noch die öffentlich-rechtliche Bestattungsverpflichtung nach Landesgesetz z.B. § 15 BestattungsVO. Da die nächsten Verwandten von der Gemeinde /Stadt entsprechend aufgefordert werden, werden diese meist einen Bestatter beauftragen.

Fehlen nun den nächsten Verwandten aber die Mittel die Kosten zu übernehmen, müssen sie zunächst versuchen, das Geld von dem Erben zu bekommen; denn der Erbe ist vorrangig verpflichtet.

Ist es nicht möglich die Kosten von dem Erben zu erhalten und ist der Verpflichtete selbst bedürftig, ist es dem Angehörigen nicht zumutbar diese Kosten zu tragen. Dann sind die Kosten vom Sozialamt zu tragen.

Aber Achtung, wenn im Nachlass wiederum genügend Mittel vorhanden sind (bis zur völligen Aufzehr des Erbes) ist eine Inanspruchnahme immer zumutbar.

Keinesfalls zumutbar ist die Inanspruchnahme, wenn der Verpflichtete zwar nächster Angehöriger, aber Sozialhilfeempfänger ist und der Nachlass die Kosten nicht decken kann.

Beispielsfall 2)

Auch wenn der Verpflichtete richtig ermittelt wurde kann eine Inanspruchnahme unzumutbar sein und zwar, wenn durch den Verstorbenen ihm gegenüber schwere Verfehlungen begangen wurden (schwere, körperliche Misshandlungen, Missbrauch).

Achtung, Kontaktabbruch reicht nicht.

Hat der Verpflichtete genügend Vermögen, wird es in jedem Fall schwer fallen, eine Unzumutbarkeit zu konstruieren.

Welche Kosten werden übernommen?

• Wahl zwischen Erd-und Feuerbestattung

• Überführungskosten, Kosten der Kremation

• Sarg

• Deckengarnitur

• Leiche vorbereiten

• Aufbewahrung des Leichnams

• Beschaffung von Urkunden

• Kapellen- Trauerhallennutzung

• Sargträger

• Orgelspiel

• Trauerredner oder geistliche Begleitung

• Friedhofs-und Bestattungsgebühren des örtlichen Friedhofs

• Erstanlage Grabstelle

Diese Kosten werden keinesfalls übernommen:

• Dauergrabpflege

• Trauerkleidung

• Reisekosten Trauergäste

• Trauerkaffee

• Zeitungsanzeigen

Fazit für Hinterbliebene

Mit dieser Darstellung kann nun nicht jeder Einzelfall erfasst werden. Es soll aber ein Rechtsgefühl dafür vermittelt werden, wie eine Entscheidung aussehen kann.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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