Die Erbausschlagung - Fehler vermeiden

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Eine rechtswirksame erbrechtliche Verzichtserklärung bewahrt vor manchem Ärger

Ein Verwandter ist verstorben, man vermutet, dass er mehr Schulden als Vermögen besessen hat und man ahnt aufgrund der Verwandtschaftsbeziehung schon, dass man Erbe werden könnte. Man möchte sich jedoch den Ärger der Erbabwicklung nicht antun, keinesfalls Schulden erben und sich nicht mit Gläubigern auseinandersetzen. In solchen Fällen hört man in der anwaltlichen Praxis oft den Satz „Ich habe das Erbe nicht angenommen".

Damit ist schon der erste Fehler begangen.

Karin Plewe
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seit 2007
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Marktstätte 32
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Welche Personen Erbe werden, ist entweder im Gesetz geregelt und richtet sich nach Verwandtschaft bzw. bestehender Ehe, oder kann durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) vom Erblasser festgelegt werden. Jedenfalls ist in den meisten Fällen relativ klar, wer als Erbe in Betracht kommt, da derjenige üblicherweise auch vom Nachlassgericht entsprechend informiert wird. Dann jedoch kann es zu einem fatalen Fehler kommen.

Nach deutschem Erbrecht geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen (dazu gehören auch Verbindlichkeiten) auf den Erben über (§ 1922 BGB). Diese Person hat dann die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 BGB).

Das bedeutet, man wird automatisch Erbe, wenn man nichts tut.

Wenn man vermeiden möchte, mit einer als Belastung empfundenen Erbschaft „beglückt" zu werden, dann muss man aktiv werden und innerhalb einer gesetzlichen Frist das Erbe ausschlagen und dabei auch einige Formalien beachten.

Für die Erbausschlagung gilt nach § 1944 BGB eine Frist von 6 Wochen. Sofern der  Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sofern sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Frist ausnahmsweise 6 Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis erlangt hat sowohl vom Tode des Erblassers als auch davon, dass er als Erbe berufen ist.

Hier lauert schon die nächste Fehlerquelle.

Derjenige, der durch Testament als Erbe eingesetzt wurde, wird davon üblicherweise erst Kenntnis erlangen, wenn ihm die Kopie des Testaments vom Nachlassgericht zugeschickt wird.  Anders ist es beim gesetzlichen Erben. Wenn der Vater stirbt, ist auch dem Sohn bewusst, dass er Erbe wird, da solch einfache Kenntnisse auch bei juristischen Laien üblicherweise vorausgesetzt werden können.  Es ist daher riskant, wenn der Sohn darauf wartet, zuerst Nachricht vom Nachlassgericht zu erhalten und danach erst die Erbschaft auszuschlagen.

An dieser Stelle muss auf einen ungelösten Konflikt zwischen Nachlassgerichten und Teilen der Rechtsprechung und Literatur hingewiesen werden.

Die Nachlassgerichte vertreten häufig die Auffassung, dass die Frist grundsätzlich erst zu laufen beginnt, wenn sie den Erben entsprechend informiert haben. Wegen des internen Verwaltungsaufwandes kann es vorkommen, dass der Erbe diese Benachrichtigung erst viele Wochen nach dem Tod des Erblassers erhält. Aus Sicht der Nachlassgerichte beginnt dann erst die 6-wöchige Ausschlagungsfrist zu laufen.

Diese Auffassung wird jedoch nicht von allen Gerichten und Gesetzeskommentatoren geteilt.

Wenn nämlich bei gesetzlicher Erbfolge der Betroffene genau weiss, dass er aufgrund der Familienverhältnisse mit ziemlicher Sicherheit als Erbe in Betracht kommt und wenn er keinen vernünftigen Zweifel daran haben kann, dass es kein Testament und keinen Erbvertrag geben könnte, der ihn vom Erbe ausschließt, dann wird in einem solchen Fall anzunehmen sein, dass der Betroffene „Kenntnis von seiner Berufung als Erbe" hat, sobald er vom Tod des Erblassers erfahren hat (Palandt, BGB, § 1944  Rn. 4). Dann beginnt die Frist sofort mit Erhalt der Todesnachricht zu laufen.

Deshalb sollte in solchen Fällen die Erbschaft vorsorglich innerhalb der Frist von 6 Wochen ab Kenntnis vom Todesfall ausgeschlagen werden, unabhängig davon, wann man die Benachrichtigung durch das Nachlassgericht erhält.

Wenn man ohnehin sicher ist, das man die Erbschaft ausschlagen möchte, dann macht es keinen Sinn, zu warten und das Risiko einzugehen, dass die Ausschlagung als verspätet angesehen wird und somit unwirksam ist.

Und wie funktioniert das nun mit der Ausschlagung?

Die erbrechtliche Verzichtserklärung kann direkt beim zuständigen Nachlassgericht erstellt werden. Dazu muss sich der Erbe, der keiner sein will, persönlich zum Nachlassgericht, das für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig ist, begeben, seinen Ausweis vorzeigen und bei der Geschäftsstelle die Ausschlagungserklärung protokollieren lassen.

Keinesfalls darf man selbst ein Schreiben aufsetzen, in dem eine Verzichtserklärung enthalten ist, und dieses dann einfach nur beim Nachlassgericht abgeben oder in den Briefkasten werfen. Ein solches Vorgehen wäre unwirksam, da die gesetzliche Form nicht eingehalten ist.

Alternativ ist es auch zulässig, die Ausschlagungserklärung bei einem Notar beglaubigen zu lassen. Diese muss dann allerdings innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen, so dass man in diesem Fall das Risiko der Postlaufzeiten trägt.

Es ist nicht zulässig, vorsorglich die Erbschaft auszuschlagen und es sich danach anders zu überlegen, wenn man feststellt, dass es sich doch gelohnt hätte, die Erbschaft anzunehmen. Die Ausschlagungserklärung kann zwar angefochten werden, allerdings nur bei Vorliegen besonderer Gründe (Irrtum, Drohung etc.), für die jedoch wieder eigene Fristen und Regelungen gelten. Ein Verzicht auf das Erbe sollte also vorher gut überlegt werden. Im Zweifel lohnt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.

Und nicht zu vergessen:

Die Ausschlagung gilt nur für denjenigen, der sie erklärt hat. Das Nachlassgericht wird danach den nächsten, der als Erbe an der Reihe ist, anschreiben und für diese Person gilt dann die 6-Wochen-Frist erneut. Es sollte einem bewusst sein, dass die eigene Erbausschlagung dazu führen kann, dass die eigenen Kinder (auch wenn sie noch minderjährig sind) dann möglichweise als nächste dran sind, so dass man auch für diese die Ausschlagung form- und fristgerecht erklären sollte. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.

Karin Plewe
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