Die Abschichtungsvereinbarung im Erbrecht

Mehr zum Thema: Erbrecht, Abschichtungsvereinbarung, Erbengemeinschaft, Abschichtung, Beurkundungspflicht, Grundbuchberichtigung
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Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft und Grundbuchberichtigung

Durch einen Abschichtungsvertrag scheidet ein Miterbe einvernehmlich aus einer Erbengemeinschaft aus. Das Gesetz sieht eine solche (personelle) Abschichtung einer Erbengemeinschaft nicht vor, so dass sich die Frage stellte, ob eine Abschichtungsvereinbarung - ebenso wie der gesetzlich geregelte Fall der Erbteilsübertragung - beurkundungspflichtig ist. Der BGH hat diese Frage bereits unlängst entschieden und verneint. Argument: Eine Abschichtungsvereinbarung stellt keine formgebundene Verfügung über den Erbteil im Sinne des § 2033 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB, sondern eine bloße Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte in der Erbengemeinschaft dar.

Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, so wird mit dem Ausscheiden eines Miterben das Grundbuch unrichtig, mit der Folge, dass die verbliebenen Miterben einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellen müssen. Hierbei kann es vorkommen, dass das Grundbuchamt zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen die Vorlage eines notariell beurkundeten Abschichtungsvertrags verlangt. Das OLG Hamm hat nun in einer aktuellen Entscheidung nochmals klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Nachlass im Wesentlichen (nur) aus einem Grundstück besteht, auch gem. § 311 b Abs. 1 BGB keine Formbedürftigkeit für den Abschichtungsvertrag bestehe, da kein auf Übertragung oder Erwerb eines Grundstücks gerichtetes Verkehrsgeschäft im Sinne dieser Norm vorliege. Die Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte bewirke vielmehr eine Anwachsung des Erbteils des Ausgeschiedenen bei den übrigen Miterben kraft Gesetzes. Insoweit bedürfe es keiner notariell beurkundeten Abschichtungsvereinbarung, um die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 29 GBO nachzuweisen.

Diese Entscheidung ist für Erbengemeinschaften von besonderer Bedeutung, da sie klarstellt, dass auch nach dem Grundbuchverfahrensrecht grundsätzlich keine notarielle Abschichtungsvereinbarung notwendig ist, um Rechtsänderungen, die "außerhalb des Grundbuchs" vollzogen wurden, eintragen lassen zu können

(OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2013 - 15 W 43/13).

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