Der Erbvertrag

Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Erbvertrag, Erbe, Erblasser
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Nicht selten wird in einer bestimmten Lebenssituation statt eines Testaments oder einer Übertragung des Erbes zu Lebzeiten eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen, der Erbvertrag, den Interessen der Beteiligten besser gerecht. Wenn z.B. ein Vater seinen Sohn zum Einstieg in das Familienunternehmen motivieren will, kann er zu diesem Zweck dem Sohn durch Erbvertrag verbindlich zusichern, dass dieser den Betrieb als Erbe fortführen wird. Ein anderes Anwendungsbeispiel ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft, bei der es kein gesetzliches Erbrecht gibt. Die Lebensgefährten können sich zwar gegenseitig durch Testament als Erben einsetzen, aber erst durch einen Erbvertrag wird sichergestellt, dass nicht einer der beiden seine letztwillige Verfügung heimlich einseitig widerruft.

Der Erbvertrag besitzt eine Doppelnatur: Einerseits ist er, ähnlich einem Testament, eine Verfügung von Todes wegen. Daher ändert sich an den Rechten und Pflichten des Erblassers bis zu dessen Tod nichts. Insbesondere kann er durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen uneingeschränkt verfügen, z.B. Gegenstände verkaufen oder verschenken, ohne dass der Vertragserbe dies verhindern kann. Nur wenn der Erblasser Vermögensgegenstände in der Absicht verschenkt, den Vertragserben zu schädigen, kann letzterer nach dem Tod des Erblassers diese Gegenstände vom Beschenkten herausverlangen.

Andererseits führt der Erbvertrag als ein wirklicher Vertrag bereits zu Lebzeiten zu einer bindenden Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Der Erblasser ist nämlich an die Bestimmungen des Erbvertrages insoweit gebunden, als er einseitig keine anderslautenden letztwilligen Verfügungen mehr treffen kann. Ein nachfolgendes Testament etwa ist also unwirksam, es sei denn, der Vertragserbe wird durch das neue Testament besser gestellt.

Der Erblasser kann im Erbvertrag mit für ihn bindender Wirkung lediglich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse sowie Auflagen anordnen. Da ein Erbvertrag neben vertraglichen bindenden Verfügungen auch nichtvertragliche, nicht bindende Verfügungen in derselben Urkunde enthalten kann, ist es empfehlenswert, im Vertragstext zum Ausdruck zu bringen, ob z.B. eine Erbeinsetzung zweiseitig bindend oder lediglich einseitig - und damit frei widerruflich - sein soll.

In den Erbvertrag können außer Erbeinsetzungen, Vermächtnissen oder Auflagen zwar auch andere Verfügungen von Todes wegen aufgenommen werden, so z.B. die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Solche Anordnungen sind jedoch stets nicht bindend und können jederzeit wieder nach Testamentsvorschriften widerrufen werden.

Auch Vereinbarungen unter Lebenden können mit dem Erbvertrag verbunden werden. Häufig werden in einem entgeltlichen Erbvertrag als Gegenleistung Unterhaltszahlungen, Alters- oder Krankheitspflege gegenüber dem Erblasser oder Abfindungszahlungen an Geschwister vereinbart.

Die formellen Voraussetzungen eines Erbvertrages sind relativ streng: Ein Erbvertrag muss, anders als ein Testament, zwingend vor einem Notar abgeschlossen und von diesem beurkundet und sodann in Verwahrung gegeben werden. Und während bereits ein 16-jähriger ein Testament selbst errichten kann, müssen Parteien eines Erbvertrages grundsätzlich volljährig sein.

Mathias Kottwitz
Rechtsanwalt