Das Erbrecht des unehelichen Kindes

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Das Erbrecht des unehelichen Kindes

Das Erbrecht der nichtehelichen Kinder hat im Laufe des Bestehens der Bundesrepublik mehrfache Änderungen erfahren, bis endlich im Jahre 1998 eine vollständige erbrechtliche Gleichstellung mit den ehelichen Kindern geregelt wurde. Wohlgemerkt ging der Streit immer um das Erbrecht nach dem Vater. Über die Mutter hatte es dagegen schon in der Römerzeit geheißen: „Mater semper certa est, pater semper incertus est.“ (Übers. : Die Mutter kennt man immer, aber nicht den Vater.) Nach der Mutter waren nichteheliche Kinder also seit alters her immer schon erbberechtigt.

Bezogen auf aktuelle Erbfälle könnte man jetzt vorschnell behaupten, dass das Erbrecht der Nichtehelichen kein strittiges Thema mehr sei. Das ist aber nur zum Teil richtig. Es gilt zwar, dass mit Ausnahme der vor dem 01.07.1949 geborenen Kinder nichteheliche Kinder erbberechtigt sind. Allerdings kann auch heute noch durchaus streitig sein, ob tatsächlich eine Vaterschaft vorliegt. Betroffen sind von diesem Zweifel Kinder, die nach dem 30.06.1949 und vor dem 01.07.1970 geboren worden sind, also nicht weniger als eine komplette Generation.

Damals im Jahre 1970 wurde für nichteheliche Kinder erstmals ein Erbersatzanspruch eingeführt, und es wurde auch geregelt, dass dieses Erbrecht erst dann geltend gemacht werden durfte, wenn die Vaterschaft mit Wirkung für und gegen alle gerichtlich festgestellt worden war. Für Kinder, die aber bereits vorher geboren worden waren, sah dieses Gesetz eine großzügige Überleitungsregelung vor: Nach Art. 12 § 3 Abs. 1 des Nichtehelichengesetzes schufen nicht nur alte Statusurteile (d.h. Urteile, in denen die Vaterschaft positiv festgestellt wurde), sondern auch Vaterschaftsanerkenntnisse und jedes Zahlvaterschaftsurteil nach altem Recht die Grundlage für ein Erbrecht des vermeintlichen Kindes. Das Risiko von Fehleinschätzungen und Fehlurteilen war aber damals erheblich, weil Vaterschaftsanerkenntnisse und Zahlvaterschaftsurteile nach altem Recht oft nur auf gesetzlichen Vermutungen anstelle einer tatsächlichen Sachaufklärung beruhten. Sogar ein Versäumnisurteil, also ein Urteil, welches einer Klage auf Kindesunterhalt nur deshalb stattgab, weil der Beklagte nicht im Gerichtstermin anwesend war, konnte zu einem Entstehen des Erbrechts des nichtehelichen Kindes führen.

Diese Regelung ist heute noch in Kraft. Es kann also durchaus sein, dass auch solche Personen Erb- oder Pflichtteilsansprüche stellen können, die gar keine leiblichen Nachkommen sind. Die vermeintlichen Väter sind aber derartigen Ansprüchen nicht schutzlos ausgeliefert. Zum Ausgleich von unrichtigen Ergebnissen im Einzelfall hat das Nichtehelichengesetz den betroffenen Männern die Möglichkeit eröffnet, die Wirkung solcher alten Urteile oder Anerkenntnisse durch die Erhebung einer Anfechtungsklage zu beseitigen. Diese Möglichkeit besteht unbefristet auch heute noch, und sie kann sogar posthum von den Erben des vermeintlichen Vaters genutzt werden. Die Anfechtungsmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn die Feststellung der Vaterschaft in einem Statusurteil rechtskräftig erfolgte.

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