Beweislast für Schenkungen beim Pflichtteilsanspruch

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Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder haben im Falle ihrer Enterbung Pflichtteilsansprüche. Solche Pflichtteilsansprüche werden nicht selten durch lebzeitiges Verschenken von Vermögen ausgehölt, da solche Schenkungen den Nachlass mindern. Für solche Fälle sieht das Gesetz in § 2325 BGB jedoch Pflichtteilsergänzungsansprüche vor. Im Ergebnis wird so der Wert bestimmter lebzeitiger Schenkungen dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils fiktiv hinzugerechnet.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2011 - 19 W 52/10

Bernd Fleischer
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Darüber, ob lebzeitige Zuwendungen Schenkungen sind, streiten Angehörige imm wieder. Das OLG Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung zur Beweislast für Schenkungen beim Pflichtteilsanspruch Stellung genommen: Im Rahmen des § 2325 BGB - so das Gericht - ist es Aufgabe des Pflichtteilsberechtigten zu beweisen, dass es sich bei der Vermögensverschiebung des Erblassers um eine Schenkung gehandelt hat, was dann der Fall ist, wenn der Leistung keine Gegenleistung gegenüber stand. Da der Pflichtteilsberechtigte jedoch oft keine Kenntnis von den hierfür wesentlichen Tatsachen habe, sei den Beweisschwierigkeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des über die erforderlichen Kenntnisse verfügenden Anspruchsgegener sei, die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des "substantiellen Bestreitens" der Unentgeltlichkeit vorzutragen.

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