Ausschluss des Ehegattenerbrechts

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Kann ein Ehegatte auch dann noch erben, wenn das Trennungsjahr abgelaufen und ein Scheidungsantrag bei dem Familiengericht gestellt worden ist? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen (BGH, Beschluss vom 02.07.2008 - IV ZR 34/08).

Sofern der Erblasser nicht (durch gewillkürte Erbfolge) etwas anderes bestimmt, steht dem überlebenden Ehegatten auf Grund gesetzlichen Erbfolge - neben den Verwandten - ein Erbrecht zu (§§ 1931, 1371 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Die Erbquote des Ehegatten richtet sich danach, welcher Ordnung die Erben angehören, die neben dem Ehegatten erben. Grundsätzlich gilt:

  • neben Erben der ersten Ordnung (Kindern des Erblassers) erbt der überlebende Ehegatte zu einem Viertel,
  • neben Erben der zweiten und dritten Ordnung (Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern) erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte.

Der Güterstand, in dem die Eheleute zum Todeszeitpunkt lebten, hat einen wesentlichen Einfluss auf die Erbquote. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel (§ 1371 BGB). Bei Gütertrennung bleibt es bei der ursprünglichen Quote von einem Viertel. Zu beachten ist hier die Regelung in § 1931 Abs. 4 BGB:

(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

Bei Gütergemeinschaft steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu. Von der anderen Hälfte erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel, wenn Kinder vorhanden sind und die Hälfte, wenn Erben der zweiten oder dritten Ordnung vorhanden sind.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, sein Pflichtteilsrecht (§ 2303 Abs. 2 BGB) und das Recht auf den sog. Voraus (§ 1932 BGB) erlöschen mit Rechtskraft der Ehescheidung. Ein Getrenntleben der Ehegatten hat auf das Erb- und Pflichtteilsrecht keine Auswirkung. Tritt der Tod eines Ehegatten aber während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein, verliert der überlebende Ehegatte sein Erb- und Pflichtteilsrecht gem. § 1933 Satz 1 BGB dann,

wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Auch bei gewillkürter Erbfolge (infolge Testaments, Erbvertrages) gilt, dass bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen mit Stellung des Scheidungsantrags bzw. Zustimmungserteilung durch den Erblasser ein Ehegattenerbrecht entfällt. Erbrechtliche Verfügungen können aber trotz Scheiterns der Ehe ausnahmsweise wirksam bleiben.

In dem dem Beschluss vom 02.07.2008 des BGH zugrundeliegenden Fall war das Trennungsjahr (§ 1566 Abs. 1 BGB) bereits abgelaufen und ein Scheidungsantrag bei dem Familiengericht gestellt worden. In den Gründen des Beschlusses führt der BGH aus:

„Auch wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, sie schon mehr als ein Jahr getrennt voneinander leben und einer von Ihnen die Scheidung beantragt hat, setzt § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Feststellung des Scheiterns dieser Ehe weiterhin voraus, dass eine Wiederherstellung der ehelichern Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann".

Da das Berufungsgericht sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt hatte, ob die Eheleute sich dahin geeinigt hatten, ihre Ehe fortzuführen und die eingeleiteten gerichtlichen Schritte zur Auflösung der Ehe nicht weiterzuverfolgen, wurde ein Rechtsmittel der überlebenden Ehefrau zugelassen.

Bereits ein ernsthafter Versöhnungsversuch kann dazu führen, dass das Trennungsjahr von neuem zu laufen beginnt. Hier ist aber die Regelung in § 1567 Abs. 2 BGB zu beachten:

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Der Beschluss vom 02.07.2008 kann auf der Homepage www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen 2008 nachgelesen werden.

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