Marktstammdatenregister (EE-Anlagen)

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Register für den Strom- und Gasmarkt: Registrierungspflicht auch für Bestandsanlagen

Auf Basis der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), die die Meldepflichten der Marktteilnehmer konkretisiert, wird bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) ab dem 01.07.2017 das neue Marktstammdatenregister geführt. 

Anders als die MaStRV galt die bisherige Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) nur für neu in Betrieb genommene Anlagen. Die AnlRegV wird zwei Monate nach Einführung des Marktstammdatenregisters (also zum 01.09.2017) außer Kraft treten. Das zugrundeliegende Konzept ändert sich nun entsprechend. Alle Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.07.2017 werden erfasst. Die bei der BNetzA vorliegenden Bestandsdaten werden daher in das neue Marktstammdatenregister überführt.

Frist für Bestandseinheiten

§ 12 Abs. 1 MaStRV stellt insofern klar, dass Anlagenbetreiber die Daten zu den von ihnen bereits betriebenen Anlagen (Bestandseinheiten), die in das Marktstammdatenregister übernommen worden sind, überprüfen, erforderlichenfalls aktualisieren oder ergänzen und bestätigen müssen. Mit der Bestätigung übernehmen die Anlagenbetreiber dann auch die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der für ihre Anlagen gespeicherten Daten. Gem. § 12 Abs. 3 MaStRV gilt hierfür eine Frist bis zum 30.06.2019.

In jedem Falle ist es aber für Anlagenbetreiber empfehlenswert, sich bereits frühzeitig mit den neuen Regelungen und Meldepflichten im Detail vertraut zu machen. Nicht nur eine mangelnde Registrierung, sondern auch eine unrichtige oder verspätete Registrierung kann gem. § 21 MaStRV als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Daneben droht u.a. auch der Verlust oder die Reduzierung der anwendbaren EEG-Förderung.