Streit um eine Domain: Vorgehensweise und Kosten im Domainrecht

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Kosten im Rahmen eines Domainstreits

Im Domainrecht stellt sich bei Fallkonstellationen, in denen eine Domain vermeintlich unberechtigt durch einen Dritten registriert wurde, häufig die Frage der richtigen Vorgehensweise unter Beachtung einer Kosten-Nutzen Relation. Entsprechend wollen wir vorliegend zunächst eine Handlungsalternative vorstellen und im folgenden die potentiellen Kosten im Rahmen der vorgeschlagenen Vorgehensweise aufzeigen.

Welche Vorgehensweise empfiehlt sich, soweit ein Anspruch auf eine Domain (Unterlassungsanspruch) geltend gemacht werden soll?

Zunächst sollte mittels eines Abmahnschreibens der Inhaber der Domain unter Fristsetzung aufgefordert werden, die Domain durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Vergabestelle freizugeben. Dabei kann sich der berechtigte Anspruchsteller je nach Fallkonstellation auf §§ 14, 15 MarkenG und als Namensinhaber auf § 12 BGB und gegebenenfalls auf §§ 823, 1004 BGB, § 826 BGB berufen.

Bei fruchtlosem Fristablauf, kommt alternativ zu einem gerichtlichen Verfahren eine Streitschlichtung, zum Beispiel über die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (http://www.icann.org/udrp/udrp-policy-24oct99.htm) in betracht. Eventuell muss jedoch im Nachgang ein gerichtliches Verfahren erfolgen, so dass eine Klage empfehlenswerter erscheint.

Grundsätzlich gilt, dass die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten die unterliegende Partei zu tragen hat.

Die Höhe der entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten richtet sich nach dem so genannten Streitwert. Dieser wird durch das Gericht festgesetzt und bemisst sich nach dem mutmaßlichen Interesse des Anspruchstellers. Bei Rechtstreitigkeiten um eine Domain, wird der Streitwert durch die Gerichte unterschiedlich hoch angesetzt. So nimmt das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 9. Juli 2004 (Az. 6 U 166/03) einen Streitwert von 135.000,-- €; in der Entscheidung „Mahngericht.de" lediglich einen Streitwert von 25.0000,-- € an. Bei bedeutenden Angelegenheiten kann der Streitwert sogar 500.000,-- € betragen (vgl. „crrtroinc.de", LG Düsseldorf vom 17. September 1997, Az. : 34 O 118/97; „d-info", LG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 1997, Az. : 315 O 448/97; „zwilling.de", LG Mannheim, Beschluss vom 17. Oktober 1997). Regelmäßig dürfte bei Domainstreitigkeiten von einem Streitwert von 50.000,-- € ausgegangen werden (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2004, Az. : 312 O 448/03; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2004, Az. : 2a O 35/04).

Unter Annahme eines Streitwerts von 50.000,-- € und normalem Verfahrensverlauf entstehen für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts Gebühren wie folgt:

  • Für ein vorgerichtliches Tätigwerden gegenüber dem Gegner:

    1,3 Gebühren gemäß 2300 VV RVG 1.359,80 €
    Gebühren nach 7002 VV RVG 20,00 €
    Gesamt Netto 1.379,80 €

  • Für ein gerichtliches Tätigwerden: Erheben der Klage:

    1,3 Gebühren gemäß 3100 VV RVG 1.359,80 €
    Gebühren nach 7002 VV RVG 20,00 €
    Gesamt Netto 1.379,80 €
    abzgl. 0,65 Gebühren 2300 VV RVG (angerechnet) -679,90 €
    Gesamt Netto 699,90 €

  • Für ein gerichtliches Tätigwerden: Terminswahrnehmung in Rahmen eines Klageverfahrens:

    1,2 Gebühren gemäß 3104 VV RVG 1.255,20 €
    Gesamt Netto 1.255,20 €

Den genannten Nettobeträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Neben den Gebühren, können weitere Kosten für den Fall entstehen, dass eine Einigung zwischen den Parteien stattfindet oder das Verfahren über mehrere Instanzen geht. Auch betreffen die genannten Kosten/ Gebühren lediglich das Tätigwerden des eigenen Anwalts. Im Falle eines Unterliegens müssen ggf. auch die entsprechenden Kosten des gegnerischen Anwalts getragen werden. Ferner sind für die Erhebung einer Klage Gerichtskosten in Höhe von drei Gebühren fällig (bei 50.000,-- Streitwert: je Gebühr 456,-- €), welche nach Abschluss des Verfahrens ebenfalls die unterliegende Partei zu tragen hat.

Regelmäßig erteilt das Gericht im Laufe des Verfahrens – häufig schon vor dem ersten Termin (sprich vor Entstehen der Terminsgebühr) – Hinweise, die einen Ausgang des Verfahrens erahnen lassen. Entsprechend kann, soweit der Rechtsstreit einen negativen Verlauf nimmt, aus Kostengesichtspunkten auf eine Fortführung verzichtet werden. Es fallen dann, je nach Verfahrensstand, keine drei Gerichtsgebühren und auch die Anwaltskosten nicht in oben genannten Ausmaß an.

Tipps und Fazit

In Anbetracht der hohen Kosten die ein Rechtsstreit im Domainrecht regelmäßig mit sich bringt, empfiehlt es sich gerade in diesem Rechtsgebiet, zu dem es wenig juristische Literatur und erst seit ca. 10 Jahren noch im Wandel begriffene Rechtsprechung gibt, im Vorfeld einen fundierten Rechtsrat durch einen kompetenten Rechtsanwalt einzuholen. Ein erfahrener Anwalt kann die Erfolgsaussichten anhand der einschlägigen Rechtsprechung im Rahmen eines vorgeschalteten Rechtsgutachtens bemessen. Eine hundertprozentige Sicherheit auf einen Erfolg besteht selbstverständlich nicht. Dies muss jedoch auch einem Klagegegner bewusst sein, dessen Motivation an der Inhaberschaft einer Domain häufig ungleich geringer sein dürfte.

In diesem Zusammenhang noch ein kleiner Tipp:

Vereinbaren Sie für das vorgerichtliche Tätigwerden (Rechtsgutachten, Schreiben an den Gegener) Ihres Rechtsanwalts ein Honorar abweichend von den gesetzlichen Gebühren. Eine entsprechende Honorarvereinbarung ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens möglich und in der Regel für den Mandanten vorteilhaft. Häufig können Rechtstreitigkeiten im Domainrecht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beigelegt werden, da beide Parteien das wirtschaftliche Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheuen. Somit kann in der Regel mit überschaubaren Kosten eine vorgerichtliche Klärung erreicht werden.


Rechtsrat im Domainrecht: justlaw Rechtsanwälte, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, Tel. 0551 7977666, Fax 0551 7977667, info@justlaw.de. Lesen Sie die weitergehenden Informationen auf unserer Homepage http://www.justlaw.de.

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