Domain-Registrierung ohne Domaininhalt als Kennzeichenverletzung

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Rechteinhaber stehen insbesondere in Fällen des nicht nachweisbaren Domaingrabbing vor dem Problem, dass der „Verletzter“ keine Inhalte mit „seiner“ verknüpft, z.B. weil dieselbe nur zwecks Weiterverkauf registriert wurde.

Nach einer aktuelleren Entscheidung kann bereits eine bloße Domain-Registrierung eine Markenverletzung darstellen, auch wenn die Internetseite noch keine Inhalte hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in seinem Urteil vom 28.07.2005 entschieden. Diese Entscheidung ist nicht völlig neu; bereits 1998 entschied das Landgericht (LG) Braunschweig entsprechend.

Bisher wurde gleichwohl nach überwiegender Auffassung durch die Registrierung einer Domain nicht in das Wettbewerbs- und Markenrecht eingegriffen. Mit dem neuen Urteil wird die Reichweite einer Domainanmeldung vergrößert. Bisher nahm der Gesetzgeber an, dass ein Anmelder mit der Registrierung einer Domain nicht die Absicht hat, bestehende Markenrechte zu verletzen. Der Domain können nämlich in dieser Phase noch keine konkreten Waren- oder Dienstleistungen zugeordnet werden.

Folgender Fall gab Anlass für eine Änderung. Aufgrund der Domainanmeldung bestand die so genannte Erstbegehungsgefahr. Das bedeutet, dass im Voraus zu erkennen war, dass der Domaininhaber beabsichtigt wettbewerbsrechtswidrig zu handeln. Er meldete eine Domain an, deren identischer Markenname bereits auf einen anderen Inhaber registriert war.

Eine Reihe von Indizien lag dafür vor: Der Beklagte war ein kaufmännisches Unternehmen, das als Werbe- und Vermarktungsagentur tätig war. Die Domain sollte also geschäftlich genutzt werden. Die Dienstleistungen umfassten unter anderem e-commerce, Domainverwaltung und das Angebot von Portalen. Diese sind als EDV- und Onlinedienstleistungen aller Art zu bezeichnen. Da der Beklagte in diesem Geschäftsbereich tätig war, war anzunehmen, dass er die Domain für diese Dienstleistungen einsetzen wollte. Der Beklagte hat außerdem versucht Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke eintragen zu lassen, die mit der Domain identische waren. Und das, nachdem die Berufung bereits rechtshängig war. Für das Gericht war somit klar, dass der Beklagte die Domain für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen kennzeichenmäßig nutzen wollte. Eine Erstbegehungsgefahr war somit belegt.

Die Entwicklung dieser Rechtsprechung ist besonders für Unternehmen interessant, die für Kunden Domains registrieren, ohne vorher Inhalte unter diesen Domains zu erstellen. Anders verhält es sich nur, wenn der Inhaber der Domain diese als Privatperson erwirbt. In einem solchen Fall müssten weitere Indizien ersichtlich sein und von potentiellen Klägern belegt werden, aus denen sich die Absicht für die Nutzung im geschäftlichen Verkehr ergibt.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak Tel. 05 11 / 59 09 10 - 20 · Mail horak@iprecht.de

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