Domain: Namensrecht und Kennzeichenrecht oder bloße Adressfunktion

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Domain: Namensrecht und Kennzeichenrecht oder bloße Adressfunktion

Die Frage, ob es sich bei Domains um bloße Adressen ohne kennzeichenrechtlichen Schutz oder deren Übersetzung in Namen bzw. um kennzeichenrechtlich geschützte identifizierbare Adressen von natürlichen oder juristischen Personen handelt, stellt sich z.B. im Zusammenhang mit der Pfändung einer Domain oder der Frage, ob aus einer benutzten Domain eigene Kennzeichenrechte resultieren.

Bejaht man das Entstehen von Kennzeichenrechten, resultierend aus der Benutzung einer Domain, könnten einerseits prioritätsältere Kennzeichenrechte Dritter verletzt werden. Andererseits könnten durch die Nutzung der Domain (eine ledigliche Registrierung dürfte nach einhelligen Meinung nicht ausreichen) bei einer prioritätsälteren Domain gegenüber prioritätsjüngeren Kennzeichenrechten eigene Kennzeichenrechte entstehen, sprich: durch die Nutzung der Domain könnten Abwehransprüche gegen z.B. einer später registrierten Marke geltend gemacht werden.

Adress- oder Kennzeichenfunktion einer Domain

Das Landgericht München I (LG München I, Beschluss vom 28.06.2000 und 12.02.2001, Az. 20 T 2446/00, CR 2000, 320 = MMR 2000, 565 = JurPC Web-Dok. 101/2001 – "ftp-explorer.de ftpexplorer.de gerint.de") bejaht mit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung – ausdrücklich abweichend von den gerichtlichen Entscheidungen des LG Köln (LG Köln, Urteil vom 17.12.1996, Az. 3 O 477/96 = BB 1997, 1121 = JurPC Web-Dok. 8/1997 - "kerpen.de"; LG Köln, Urteil vom 17.12.1996, Az. 3 O 478/96 = GRUR 1997, 377 = JurPC Web-Dok. 9/1997 - "huerth.de" sowie LG Köln, Beschluss vom 17.12.1996, Az. 3 O 507/96 = NJW-RR 1998, 976 = GRUR 1997, 291 = JurPC Web-Dok. 10/1997 - "pulheim.de"), welches auf eine freie Wählbarkeit der Buchstabenkombination für den Domainnamen abstellt – neben der Adressfunktion auch die Namens- und Kennzeichenfunktion von Domains.

Dabei stellt das Gericht auf die beteiligten Verkehrskreise ab, welche einen Domainnamen nicht nur als Verbindung zu dem durch das Internet angeschlossenen Rechner, sondern auch zu dem Inhaber des Domainnamens auffassen.

Der überwiegenden Rechtsprechung folgend, können somit durch die Nutzung von Domains Kennzeichenrechte Dritter, z.B. aus dem Markenrecht (z.B. §§ 4, 14; 5, 15 MarkenG) und dem Namensrecht (§ 12 BGB) verletzt werden. Dementsprechend könnten unter engen Voraussetzungen durch die Registrierung der Domain und eine entsprechende Nutzung eigene Kennzeichenrechte entstehen.

Weitere Informationen zum Domainrecht finden Sie auf unserer Homepage unter der URL: www.domainrecht.justlaw.de.

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