Trickformulare der Datenschutzauskunfts-Zentrale

Mehr zum Thema: Datenschutzrecht, Datenschutzauskunfts-Zentrale, Trickformulare, DAZ, Basisdatenschutz, DSGVO
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Datenschutzauskunfts-Zentrale versendet Trickformulare

Formularschreiben der Datenschutzauskunfts-Zentrale - DAZ

Vorsicht vor Formularschreiben der so genannten Datenschutzauskunfts-Zentrale (DAZ) mit ihrer "zentralen Postverteilerstelle" in Oranienburg (Lehnitzstrasse 11, 16515 Oranienburg)!

Das Formular

Diese so genannte Datenschutzauskunfts-Zentrale versendet derzeit Formularschreiben z.B. an Unternehmen, Gewerbebetriebe und Kleingewerbetreibende. Überschrieben ist das Formular u.a. mit der Formulierung "Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach der EU-DSGVO“.

Bernhard Schulte
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Im Formular sollen bereits vorhandene Informationen zum Betrieb ergänzt und weiter ausgefüllt werden. Im Anschluss soll man das Formular unterschrieben an die DAZ zurück schicken. Die Rückantwort könne z.B. "gebührenfrei per Fax" an die Nummer "0800 / 77 000 777" zurück gesandt werden.

Doch Vorsicht vor dem Kleingedruckten!

Liest man hingegen in der alltäglichen Hektik das "Kleingedruckte" im Fließtext nicht oder nicht richtig, tappt man in die Falle. Nach ein paar allgemeinen Sätzen zur Einhaltungspflicht des Datenschutzes im Unternehmen nach der EU-DSGVO verbirgt sich nämlich ein Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Leistungspakets zum Basisdatenschutz. Pro Jahr sollen sich die Kosten hierfür auf netto 498,00 EUR belaufen und eine Laufzeit von 3 Jahren haben, mithin 1.494,00 EUR netto für die Gesamtlaufzeit.

Rechnungen der Datenschutzauskunfts-Zentrale werden wohl folgen

Ist man bereits in diese Falle getappt, werden sich wohl die Betroffenen alsbald mit Rechnungen der Datenschutzauskunfts-Zentrale konfrontiert sehen. In den Rechnungen werden sodann ein entsprechender Vertragsschluss behauptet und das Entgelt für zumindest das vermeintlich 1. Vertragsjahr in Höhe von netto 498,00 EUR gefordert. Weitere Rechnungen für die folgenden Jahre werden dann wohl ebenfalls im nächsten und übernächsten Jahr folgen.

Ähnlich wie die Trickformulare der Branchenbuchverzeichnisse

Das Ganze ähnelt sehr stark den früheren Abofallen von Branchenbuchverzeichnissen, beispielsweise der Gewerbeauskunfts-Zentrale, der GES Registrat, der Gewerbe-Meldung, der Europe Reg Services und der Regista etc.

Datenschutzrechtlich besteht keine Pflicht, solche Formulare auszufüllen

Wichtig zu wissen ist, dass es für Unternehmen und Betroffene hier keine Pflicht gibt, ein solches Formular der Datenschutzauskunfts-Zentrale zu unterschreiben! Hier wird meiner Ansicht nach eine "alte Masche" auf der "neuen Welle" der EU-DSGVO neu aufgelegt.

Fazit

Handeln Sie hier nicht vorschnell und unüberlegt! Unterschreiben Sie nichts! Wenn Sie nicht wissen, wie Sie sich hier verhalten sollen, helfe ich Ihnen gerne weiter. Stellen Sie einfach eine Direktanfrage an mich hier über das Portal und erhalten schnell, einfach und unkompliziert inhaltliche Hilfe.

Sollten Sie hingegen lieber eine telefonische Beratung in der Sache wünschen, können Sie einfach und schnell ein entsprechendes Telefonpaket in meinem RechtShop buchen, z.B. das Telefonpaket T15.

Rechtsanwalt Bernhard Schulte
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