Pauschaldotierte Unterstützungskasse

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Chancen und Risiken

Der wenig bekannte Durchführungsweg der pauschaldotierten Unterstützungskasse birgt ganz besondere Risiken. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen oder Einzelfirmen laufen Gefahr, in diesem Durchführungsweg mangels ausreichender Rückdeckung des Altersversorgungsmodells in wirtschaftliche Schieflage zu geraten.

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Zusage auf Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung erhält. Hinter dieser sperrigen Definition verbirgt sich neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge die dritte und wohl wichtigste Säule der Altersversorgung in Deutschland. Etwa zwei Drittel der Arbeitnehmer in Deutschland verfügen über eine betriebliche Altersversorgung. Sie bietet aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Begünstigungen und der Möglichkeit einer Arbeitgeberbeteiligung eine gute Möglichkeit, sich als Arbeitnehmer für das Alter abzusichern.

Auch für Arbeitgeber ist die Einrichtung betrieblicher Altersversorgungen grundsätzlich günstig. Neben der Bindung und Motivation qualifizierter Mitarbeiter, Imagegewinn für das Unternehmen und der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung bringt die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber eine Menge positiver Effekte. So können Lohnnebenkosten gespart werden, der Durchführungsweg selbst bestimmt werden, günstige Konditionen bei Gruppenverträgen ausgehandelt werden und kann – je nach Gestaltungsform – ein Ausweis in der Unternehmensbilanz wie auch Aufwand in der Verwaltung vermieden werden.

Doch betriebliche Altersversorgung birgt für Arbeitgeber auch ganz erhebliche wirtschaftliche Risiken. Schlägt der Unternehmer den falschen Weg ein, drohen wirtschaftliche Belastungen bis hin zur Insolvenz.

Unterstützungskasse

Einer der aktuell fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (neben Direktzusage, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) ist die Unterstützungskasse.

Die Unterstützungskasse ist als soziale Einrichtung eine steuerbefreite rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung gewährt. Zu unterscheiden sind die kongruent (deckungsgleich) rückgedeckte Unterstützungskasse und die pauschaldotierte Unterstützungskasse.

Unterform: Pauschaldotierte Unterstützungskasse

Neben der sog. kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse gibt es auch die sog. pauschaldotierte Unterstützungskasse.

Auch wenn die pauschaldotierte Unterstützungskasse eine der ältesten Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland ist, birgt sie ganz erhebliche Gefahren. Was steckt dahinter?

Als Vorteile der pauschaldotierten Unterstützungskasse werden besonders vom Vertrieb hervorgehoben:

  • die Möglichkeit der freien Anlage des Geldes, dadurch höhere Renditechancen als zum Beispiel bei einer Anlage in Versicherungsprodukte,
  • flexible Dotierungszahlung, Dotierungsaussetzung und -wiederaufnahme möglich (anders als bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse),
  • weiterhin wird regelmäßig Versorgung der Unternehmer / Gesellschafter und deren Angehörigen durch die Übertragung von frei gewordenem Kassenvermögen beworben

So fällt das Kassenvermögen an das Unternehmen etwa dann, wenn ein Mitarbeiter, dessen Anwartschaft wegen zu kurzer Betriebszugehörigkeit verfallen ist, aus dem Unternehmen ausscheidet. 

Aber das funktioniert nicht: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 26. November 2014 ist dieses Vorgehen bereits durch die steuerrechtlichen Vorgaben regelmäßig nicht realisierbar.

  • Ein weiterer, besonders im Vertrieb angepriesener Vorzug ist die Möglichkeit, Dotierungen in Form eines Kredits der pauschalen Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) sofort als Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Das klingt erst einmal verlockend. Oft wird der Kredit dann aber im laufenden Geschäftsbetrieb oder für andere Deckungslücken aufgebraucht, ohne dass daran gedacht wird, dass dieser Kredit zurückgeführt werden muss beziehungsweise die später fällig werdenden Rentenleistungen abdecken soll. 

An dieser Stelle ist jedoch zwingend zu beachten, dass in der Anwartschaftsphase nur höchstens 2 Jahresrenten als Versorgungskapital (bzw. 20 Prozent der Kapitalzusagen) zur Verfügung stehen. In der Folge übersteigt die Versorgungsverpflichtung deutlich das in der Anwartschaftsphase zu Verfügung stehende Kassenvermögen bei der Unterstützungsasse.  

Gefahr: Unmittelbare Haftung des Arbeitgebers aus Versorgungszusage

Eine große Gefahr ist die unmittelbare Haftung des Arbeitgebers. Bei Rentenbeginn steht der Arbeitgeber nämlich für die zugesagte Leistung bzw. Versorgung an den Arbeitnehmer vertraglich und gesetzlich ein, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar, wie bei der Unterstützungskasse, über den Arbeitgeber erfolgt ist.

Bei Rentenbeginn ist also der Arbeitgeber zur Leistung an den Arbeitnehmer verpflichtet, und zwar in dem Umfange, der sich aus der Versorgungszusage ergibt.

Daher ist bei der freien Anlage innerhalb einer pauschaldotierten Unterstützungskasse eine gewisse Disziplin bei der Anlage erforderlich. Darüber hinaus ist zwingend erforderlich, dass in der Anlage des Geldes deutlich mehr als die zugesagte Garantieverzinsung bzw. die Leistungsverpflichtung an den Arbeitnehmer erwirtschaftet wird. Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass ganz erhebliche Kosten für die Einrichtung der pauschaldotierten Unterstützungskasse anfallen, die später in dem Leistungszeitpunkt fehlen. Hinzukommen laufende Kosten und Beiträge.

Deckungslücken der pauschaldotierten Unterstützungskasse

Ein weiteres besonderes Risiko: Bei Versorgungszusagen im Rahmen einer Rentenzusage ist das Finanzierungsrisiko für das Unternehmen deutlich höher, weil das Kapital zur Finanzierung der Versorgungsleistung begrenzt ist.

Was das bedeuten kann, zeigt ein Beispiel:

Bei einem Mann darf bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren nur ein Betrag von 11 Jahresrenten (bei einer Frau 10 Jahresrenten) als Kapital zur Finanzierung der lebenslangen Rentenleistung in der Unterstützungskasse hinterlegt sein.

Das ist aber höchst problematisch und oft unzureichend: Hinterlegt ist in der Unterstützungskasse nur die Rente bis zum 75. Lebensjahr bei Renteneintritt mit 65 Jahren.

Nach den aktuellen Sterbetafeln, die die Versicherer zugrunde legen, ist aber eine durchschnittliche Lebenserwartung ab Renteneintritt von 22 Jahren anzunehmen, also ein durchschnittliches Sterbealter von 87 Jahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versicherer bei Neuversicherungen von noch deutlich höheren Lebensaltern über 100 Jahre ausgehen. Der durchschnittliche Leistungsbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung lag im Jahr 2017 bei Männern  in den alten Bundesländern bei 21,3 Jahren und somit deutlich über der maximal zulässigen Kapitalausstattung der pauschaldotierten Unterstützungskasse.

Die Gefahr: Bereits bei Renteneintritt im 65. Lebensjahr steht fest, dass aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen nur der zehnfach bzw. elffache Jahresbetrag der Rente über die pauschaldotierte Unterstützungskasse ausfinanziert ist.

Für das 11. Rentenjahr und die Folgerentenjahre muss der Arbeitgeber auf Grundlage der erteilten Versorgungszusage dagegen alleine mit seinem Vermögen einstehen.

Die Gefahr liegt auf der Hand: Bei der Einrichtung einer pauschaldotierten Unterstützungskasse steht in der Regel schon mit dem Vertragsschluss fest, dass eine erhebliche Unterfinanzierung eintreten wird, die der Arbeitgeber durch Eigenleistungen auffüllen muss.

Jahrelang haben sich pauschaldotierte Unterstützungskassen eines teilweise aggressiven Vertriebs bedient. Oft sind Finanzberater und Versicherungsvermittler hier als Mittler eingesetzt worden, die den Arbeitgebern und Unternehmern die Vorzüge einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer pauschaldotierten Unterstützungskasse vollmundig geschildert haben, ohne auf die oben genannten Risiken hinzuweisen.

Arbeitgeber wachen hier oft erst dann auf, wenn es schon zu spät ist: Aus dem einmal eingerichteten Modell einer betrieblichen Altersversorgung durch pauschaldotierte Unterstützungskasse kommt man nicht ohne Weiteres heraus. Es gibt Strategien, wie man Schadensbegrenzung betreiben kann. Für die Zukunft können alternative Lösungswege aufgezeigt werden, die zu einer Enthaftung oder zumindest Entlastung führen können.

Zeiten des Rentenbezuges werden länger – Kapitalbedarf wächst

Erhöhter Kaptitalbedarf steigert das Risko für den Arbeitgeber

Zeiten des Rentenbezuges werden länger – Kaptitalbedarf und Risiko für Arbeitgeber steigt

Laut Statistik der Deutschen Rentenversicherung hat sich die durchschnittliche Rentenbezugsdauer in der gesetzlichen Rentenversicherung (alte Bundesländer) seit 1960 für Frauen um 100% und für Männer um 89,6% erhöht. Im Jahre 2018 betrug in den alten Bundesländern die durchschnittliche Rentenbezugsdauer – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters nach SGB VI – in der gesetzlichen Rentenversicherung der Frauen 21,2 Jahre und die der Männer 18,2 Jahre. Gegenüber 1960 hat sich die Rentenbezugszeit der Männer von 9,6 Jahren um 8,6 Jahre auf 18,2 Jahre (2018) erhöht. Ein noch stärkerer Anstieg ist bei der Rentenbezugsdauer der Frauen zu registrieren: 10,6 Jahre. Im angegebenen Zeitraum stieg die Rentenbezugsdauer der Frauen von 10,6 Jahre (1960) auf 21,2 Jahre (2018).

In den neuen Bundesländern unterschied sich die durchschnittliche Rentenbezugsdauer von Frauen noch deutlich stärker von der Rentenbezugsdauer der Männer. So hatten im Jahr 2018 Frauen mit 24,2 Jahren eine um 6,5 Jahre längere Rentenbezugsdauer als Männer (17,7 Jahre). Die durchschnittliche Rentenbezugsdauer der Frauen in den neuen Bundesländern war damit auch um 3 Jahre höher als in den alten Bundesländern. Bei den Männern war es umgekehrt. Hier hatten die westdeutschen Männer mit 18,2 Jahren eine um 0,5 Jahre längere Bezugsdauer als die Männer im Osten (17,7 Jahre).

Die durchschnittliche Rentenbezugsdauer ist für jedes Jahr als Querschnitt berechnet. Die Länge der Bezugsdauer wird durch Rechtsänderungen und durch die sich im Zeitablauf ändernde Altersstrukturen beeinflusst. Zu berücksichtigen ist auch, dass vor 1980 nur die Arbeiter- und Angestelltenversicherung – nicht also die knappschaftliche Rentenversicherung – Eingang in die Statistik fand.

Funktionsweise der pauschaldotierte Unterstützungskasse:

Als Argumente für die pauschaldotierte Unterstützungskasse werden aufgeführt:

  • Bei der pauschaldotierte Unterstützungskasse kann das Vermögen frei angelegt werden. Höhere Renditechance als z.B. bei einer Anlage in Versicherungsprodukte.
  • Flexible Dotierungszahlung, Dotierungsaussetzung und Wiederaufnahme möglich.
  • Dotierungen können in der Form eines Kredites der pauschaldotierte Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen sofort als Liquidität zur Verfügung stehen.
  • Versorgung der Unternehmer/Gesellschafter und deren Angehörige durch die Übertragung von frei gewordenem Kassenvermögen an das Unternehmen (z. B. wenn Mitarbeiter ausscheiden, deren Anwartschaft wegen zu kurzer Betriebszugehörigkeit verfallen ist).

Bei Rentenbeginn steht der Arbeitgeber für die zugesagte Leistung/Versorgung an den Arbeitnehmer ein, auch wenn die Durchführung nicht unmittelbar (wie bei der Unterstützungskasse) über den Arbeitgeber erfolgt ist (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Bei Rentenbeginn ist also der Arbeitgeber zur Leistung an den Arbeitnehmer verpflichtet. Deshalb ist bei der freien Anlage innerhalb der pauschaldotierte Unterstützungskasse eine gewisse „Anlagedisziplin“ nötig. Weiterhin sollte in der Anlage deutlich mehr als die zugesagte Garantieverzinsung/Leistung an den Arbeitnehmer erwirtschaftet werden, schließlich entstehen erhebliche Kosten für die Einrichtung der pauschaldotierte Unterstützungskasse. Auch sollten die laufenden Kosten und die Beiträge zum Pensionssicherungsverein (Insolvenzsicherung) berücksichtigt werden. 2 Stand 29.04.2015

Weiterhin ist von Bedeutung, dass die Zuführungen (Dotierungen) an die pauschaldotierte Unterstützungskasse steuerlich begrenzt sind. Nach § 4d EStG beträgt der Finanzierungsgrad einer Kapitalzusage max. 20% in der Anwartschaftsphase. Diese „Unterdeckung“ ist als Verpflichtung in der Handelsbilanz auszuweisen (Lastwertausweis im Anhang - Artikel 28 HGBEG) und hat Auswirkungen auf das Unternehmensrating. In der Praxis sollte deshalb entsprechendes Vermögen im Unternehmen aufgebaut werden, um die restlichen 80% der Zusage auf Versorgung zu finanzieren. Dieses Vermögen darf aber nicht mit der Verpflichtung verrechnet werden. Es bleibt also bei einem Ausweis der Verpflichtung im Anhang zur Handelsbilanz.

Bei Versorgungszusagen im Rahmen einer Rentenzusage ist das Finanzierungsrisiko für das Unternehmen deutlich höher, da das Kapital zur Finanzierung der Versorgungsleistungen begrenzt ist. So dürfen bei einem Mann bei einem Renteneintritt mit 65. Jahren nur zehn Jahresrenten als Kapital zur Finanzierung der lebenslangen Rentenleistung in der Unterstützungskasse vorliegen.

Falls es zu einer Darlehensgewährung der Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen kommt, sind die folgenden Punkte zu relevant:

  • Der Darlehenszins muss zwingend marktüblich sein.
  • Die Aufnahme eines Darlehens hat Auswirkungen auf die Fremdkapitalquote und somit auch auf das Rating. Jedes Fremdkapital ist bilanziell zu erfassen!

 

Bei einer Entgeltumwandlung ist weiterhin zu beachten, dass,

  • der Rechtsanspruch auf Portabilität nach § 4 (3) BetrAVG nicht gegeben ist.
  • bei Ausscheiden des Mitarbeiters die versicherungsförmige Lösung im Rahmen einer der beitragsorientierten Leistungszusage nach § 2 (2) + (5a) BetrAVG nicht möglich ist (Enthaftung des Arbeitgeber durch das Mitgeben des Versicherungsvertrages bei Ausscheiden).
  • keine private Fortführung nach Ausscheiden des Arbeitnehmer möglich ist.
  • bei entgeltfreien Zeiten darf der Arbeitnehmer die Versorgung nicht mit eigenen Beiträgen fortsetzen. § 1a (4) BetrAVG bezieht sich ausschließlich auf versicherungsförmige Durchführungswege.

Aus diesen Gründen wird in der Praxis in aller Regel bei der Entgeltumwandlung ein versicherungsförmiger Durchführungsweg nach § 3 Nr. 63 EStG gewählt.

Für höhere Entgeltumwandlungen oder eine arbeitgeberfinanzierte bAV bietet sich die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse sowie die vollständige finanzierte Direktzusage  an. In der Regel erfolgt die Rückdeckung über eine Versicherungslösung. Bei diesen beiden Formen der Durchführung hat der Arbeitgeber die komfortable Situation, dass die Zusage zu jedem Zeitpunkt ausfinanziert ist. Zudem gibt es keinen Ausweis der Verpflichtung in der Handelsbilanz, wenn es sich bei der Direktzusage um eine wertpapiergebundene Versorgungszusage handelt.

Bei der DZ ist natürlich alternativ eine freie Anlage möglich. Somit kann der Vermögensaufbau flexibel gestaltet werden. Hierbei sollte natürlich auch auf die „Anlagedisziplin“ geachtet werden!

Als Pluspunkt für die pauschaldotierte Unterstützungskasse wurde immer der Mittelrückfluss an das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) bei Überdotierung (mehr als 125% des zulässigen Kassenvermögens – z. B. bei Ausscheiden eines Leistungsanwärters mit verfallbaren Ansprüchen) aufgeführt. Damit könnte dann die Versorgung des Unternehmers finanziert werden.

Mit Urteil vom 26.11.2014 (BFH I R 2/14) ist das bei einer Gruppenunterstützungskasse (mehrere voneinander unabhängige Trägerunternehmen) nicht mehr möglich. Der Bundesfinanzhof bezieht die Überdotierung immer auf die gesamte Unterstützungskasse, nicht auf das einzelne Trägerunternehmen innerhalb der UK. Nur bei einer unternehmenseigenen Unterstützungskasse würde somit eine Überdotierung vollumfänglich an das Unternehmen zurückfließen. 3 Stand 29.04.2015

Fazit:

Bei der Arbeitnehmer – finanzierten betrieblichen Altersversorgungen sollte ein versicherungsförmiger Durchführungsweg nach § 3 Nr. 63 EStG gewählt werden. Für höhere Entgeltumwandlungen oder eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgungen bietet sich die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse sowie die vollständige finanzierte Direktzusage an.

Bei einer Arbeitgeber – finanzierten betrieblichen Altersversorgung mit dem Wunsch nach einer freien Anlage sollte die Direktzusage gewählt werden.

 

Schadensbegrenzung

Aber: Es gibt ein Leben nach der pauschaldotierten Unterstützungskasse.

Sie können den Schaden vermeiden, indem Sie auf einen kongruent rückgedeckten Durchführungsweg ausweichen.

Je früher die Beratung und der Maßnahmenkatalog zur Schadensbegrenzung ansetzen, desto besser.

Hinzu kommen Schadenersatzansprüche, die sich neben dem Versorgungsunternehmen auch gegen Berater oder den Vertrieb richten können.

Haben auch Sie als Arbeitgeber / Unternehmer / Gesellschafter in Ihrem Unternehmen eine pauschaldotierte Unterstützungskasse eingerichtet? Dann sollten Sie nicht zögern, zu prüfen, ob und in welchem Umfange auch für Sie Gefahren, etwa durch nicht ausreichende Ausfinanzierung bzw. Unterdeckungen im Versorgungsfall, bestehen und wie Sie diesen begegnen können.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Experte für Betriebliche Altersversorgung berate ich Sie gerne in allen Fragen hierzu.

Bitte nehmen Sie jederzeit Kontakt zu mir auf.