Patientenverfügung und Co - und plötzlich ist alles anders!

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Die drei bekanntesten Regelungsmöglichkeiten Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

In Zeiten immer neuer Gefahren und Krankheiten, ist es wichtig, sich auch im Ernstfall darauf verlassen zu können, dass der eigene Wille oberste Priorität hat.

Wie schnell ist es passiert. Ein Unfall, eine Krankheit oder schlicht das Alter. Man ist auf Hilfe anderer angewiesen und kann nicht mehr selbstständig leben. Plötzlich ist alles anders.

Monika Jakob
Rechtsanwältin
Friedrich Ebert Str. 44
99423 Weimar
Tel: 03643/7736200
Web: http://www.jl-kanzlei.de
E-Mail:
Zivilrecht, Erbrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht

So traurig diese Vorstellung ist, treffen wird sie uns über kurz oder lang fast alle.

Deshalb ist es wichtig, Vorsorge zu treffen, solange dies noch möglich ist.

Nicht selten verschiebt man derart unangenehme Entscheidungen und nicht selten ist es dann zu spät, den eigenen Willen kundzutun.

Dieser Beitrag soll Ihnen helfen, sich mit dem schwierigen Thema der Vorsorge, der Betreuung und der Verfügung über medizinische Vorgehen auseinanderzusetzen und Ihnen die Angst davor nehmen, Regelungen für Notsituationen zu treffen.

Die folgenden Regelungen, die Sie treffen können, aber keineswegs müssen, helfen Ihnen bereits jetzt mit einem guten Gewissen in die Zukunft zu blicken. Sie dienen dazu, bereits jetzt festzulegen, wer Ihren Willen durchsetzt, wenn Sie selbst auf Grund von Krankheit, Verletzung oder des Alters vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sind.

Damit die Person Ihres Vertrauens weiß, wie sich Ihr Wille darstellt, aber auch damit sie dieser Person und Außenstehenden Rechtssicherheit bieten können, gibt es verschiedene Regelungsmöglichkeiten, die auch kombiniert werden können.

Im Folgenden werden Ihnen die drei bekanntesten Regelungsmöglichkeiten näher gebracht.

Vorsorgevollmacht

Im Rahmen der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, in einer Notsituation alle oder nur bestimmte Aufgaben für Sie zu übernehmen. Dieser sogenannte Bevollmächtigte wird also zum Vertreter Ihres Willens.

So kann der Bevollmächtigte Geschäfte des täglichen Lebens erledigen, wenn Sie (gerade) nicht dazu in der Lage sind. Der Bevollmächtigte kann je nach Ihrem Wunsch in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, des Aufenthalts und des Wohnraums, aber auch gegenüber Behörden, Versicherungen und Renten- und Sozialleistungsträgern für Sie tätig werden. Er darf, wenn Sie ihm dies gestatten, Ihr Vermögen verwalten und sie bei allen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften vertreten.

Dies sind nur einige Beispiele, mit denen Sie einen Bevollmächtigten betrauen können.

Einige Vollmachten bedürfen unter Umständen der notariellen Beurkundung.

Eine Vollmacht sollte immer schriftlich erfolgen. Obgleich dies auch mündlich möglich wäre, dient eine derartige umfangreiche Vorsorgevollmacht auch stets der Rechtssicherheit und sollte deshalb immer schriftlich abgefasst werden.

Sollten Sie später Ihre erteilte Vollmacht zurücknehmen wollen oder abändern wollen, ist dies zu jederzeit möglich. Eine erteilte Vollmacht kann allzeit widerrufen werden. Zu beachten gilt aber, dass Sie hierfür geschäftsfähig (Fähigkeit, sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu binden) sein müssen.

Neben der Vorsorgevollmacht gibt es das Institut der

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung dient dazu, persönlich und selbstbestimmt Vorsorge für den Fall zu treffen, dass Sie einmal nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen und Ihnen ein Betreuer zur Seite gestellt werden muss. In diesen Fällen entscheidet das Betreuungsgericht darüber, wer Ihr Betreuer wird.

Nicht jeder möchte eine fremde Person als Betreuer zur Unterstützung erhalten. Oft besteht der Wunsch, eine nahestehende Person als Betreuer einsetzen zu lassen.

Dies wird mit einer Betreuungsverfügung möglich. Mithilfe einer solchen Verfügung können Sie schon jetzt festlegen, wer später Sorge für Ihre Gesundheit und Ihr Wohlergehen tragen soll.

Im Rahmen der Betreuungsverfügung erklären Sie, wer, wenn einmal der Fall eintritt, zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll.

Diese Erklärung wird im Ernstfall von dem Betreuungsgericht als Empfehlung einbezogen. Das Betreuungsgericht setzt sodann die von Ihnen gewünschte Person als Ihren Betreuer ein. Damit das Gericht jedoch den geäußerten Wunsch berücksichtigt, muss die Betreuungsverfügung bei Gericht bekannt sein. Sie können Ihre Betreuungsverfügung auch bei Gericht hinterlegen.

In der Betreuungsverfügung können Sie bereits Hinweise für ein weiteres Vorsorgeinstitut, nämlich die Patientenverfügung, erteilen.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung. Bereits mit Errichtung der Patientenverfügung legen Sie selbst fest, welche medizinischen Schritte vorgenommen werden sollen, wenn Sie Ihren Willen einmal nicht mehr erklären können.

Die Patientenverfügung dient also in erster Linie der Rechtssicherheit im Hinblick auf lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen.

In einer Patientenverfügung können Sie somit festlegen, ob und wenn ja, welche lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen Sie wünschen.

Im Rahmen der Patientenverfügung können und sollten Sie die gewünschten Vorgehensweisen in konkreten medizinischen Situationen exakt bezeichnen.

Sollte sich Ihr Wunsch diesbezüglich ändern, können Sie die Patientenverfügung jederzeit formlos, das heißt auch mündlich oder durch Gesten und Mimik widerrufen. Allerdings ist auch hier die schriftliche Erklärung zu Beweis- und Rechtssicherheitszwecken empfehlenswert. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Erklärende keine schriftliche oder mündliche Erklärung abgeben kann. Eine Erklärung durch Mimik und Gestik muss jedoch klar erkennbar sein und Ihren Willen ohne Auslegungsmöglichkeit zum Ausdruck bringen können.

Eine Patientenverfügung kann auch noch im Stadium einer bereits bestehenden Krankheit erfolgen, ist dann aber nur für solche Fälle gültig, die noch nicht unmittelbar bevorstehen.

Empfehlenswert ist die Kombination einer Patientenverfügung mit Betreuungs- und Vorsorgevollmacht. Sollten Sie die Möglichkeit zur Einwilligung nicht mehr haben, sind aufgrund Ihrer Entscheidung Ihr/ Ihre Betreuer/in oder Ihr/Ihre Bevollmächtigte/r berechtigt und verpflichtet, die Entscheidungen über Ihre weiteren Behandlungen zu treffen. Diese können sich dann an Ihrem geäußerten Wunsch im Rahmen der Patientenverfügung orientieren.

Auch wenn es schwerfällt und unangenehm ist, eine Zukunft zu organisieren, in der man nicht mehr selbstständig agieren kann, ist es ratsam, sich frühestmöglich mit diesen Themen zu befassen, um der Zukunft etwas beruhigter entgegen zu blicken.

Gerne beraten wir Sie über Ihre Möglichkeiten unter Einbezug Ihrer Wünsche. Kontaktieren Sie uns einfach.

Mit freundlichen Grüßen

Jakob
Rechtsanwältin


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