Sex in der Ehe ist freiwillig

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Das stimmt so nicht: Ehepartner haben in der Ehe die Pflicht zur ehelichen Geschlechtsgemeinschaft. Gerichtlich durchsetzbar ist die „Pflicht" zum Sex jedoch nicht.

Das BGB sieht in § 1353 vor, dass die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind. Hierzu gehört auch die sogenannte Geschlechtsgemeinschaft. Besser gesagt: Die sexuelle Hingabe ist ein Grundprinzip des Rechtsinstituts Ehe.

Ursprung dieser „Regelung" war, dass durch die Eheschließung die gegenseitige Zuneigung indiziert war und Sex somit zu den traditionellen Eheverständen gehört. Diese sexuelle Hingabe ist eine gesetzliche „Regelung" und somit auch nicht durch Ehevertrag o.ä. abdingbar.

Diese Theorie ist jedoch nichts für die Praxis, denn ein Rechtsanspruch besteht zwar, die Durchsetzung mangelt jedoch naturgemäß an der nicht möglichen Zwangsvollstreckung und somit an der fehlenden Durchsetzbarkeit. Man möge sich nur einmal vorstellen, wie der Gerichtsvollzieher hier eine Vollstreckung durchführt.

Leserkommentare
von fb401909-16 am 13.11.2014 16:24:39# 1
Im Ergebnis wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Anspruch nicht einklagbar ist, die genannte Begründung ist allerdings Quatsch. Es handelt sich rechtlich um eine nicht vertretbare Handlung, aber auch solche können "vollstreckt" werden, nämlich durch Anordnung von Zwangsgeld.
    
von 123recht.de am 17.11.2014 09:55:26# 2
Lieber Leser,

der Hinweis auf die doch eher fragwürdige Vollstreckung eines solchen Anspruchs, war bildlich gemeint.
Sicherlich gibt es die Möglichkeit von Zwangsgeld. Fraglich ist dahingenend jedoch, ob dies für die Ehe förderlich ist. Darüber hinaus bürgt ein Zwangsgeld im konkreten Fall u.U. das Risiko, dass der Vollstreckende am Ende zumindest teilweise selbst dafür aufkommen muss, nämlich z.B. dann wenn die Ehefrau kein eigenes Einkommen hat oder nur ein gemeinsames Konto besteht.
Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme wäre wohl nicht praktikabel, sodass u.U. nur die Zwangshaft einschlägig wäre.
Ob jedoch in der Praxis eines der Zwangsmittel wegen einer Durchsetzung eines solchen Anspruches angewendet/ angeordnet werden würde, stelle ich fraglich.
    
von fb401909-16 am 17.11.2014 12:07:39# 3
Der Kommentar dieser in Wahrheit wohl nicht existenten angeblichen Rechtsanwältin ist rechtlich betrachtet ebensolcher Unfug wie der urprüngliche Beitrag.

"Fraglich" ist auch, ob Zahlungsklagen oder Darlehenskündigungen zwischen Eheleuten "für die Ehe förderlich" sind - an deren Zulässigkeit indes ändert das nicht das Geringste.

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