Irrtum: Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen.

Mehr zum Thema: Beliebte Rechtsirrtümer, Irrtum, Schenkung, behaltendürfen, Rückforderung
4,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Das stimmt so nicht: Geschenke muss der Beschenkte manchmal zurückgeben.

Im Grundsatz stimmt diese Regel, denn durch die Schenkung ebenso wie durch einen Kauf erlangt man das Eigentum an der geschenkten Sache.

Die so genannten gebräuchlichen Geschenken, also Geburtstags,- Weihnachtsgeschenke u.ä. können tatsächlich nicht zurückverlangt werden. Anders ist es jedoch z.B., wenn der Schenker verarmt (er also seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann). In diesem Fall kann er bis zu 10 Jahre nach der Schenkung die Herausgabe des Geschenkten fordern.

Ein weiterer Fall kann sein, dass der Beschenkte sich wegen groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht (der Beschenkte schubst den Schenker in Tötungsabsicht die Treppe hinunter oder macht eine grundlose Strafanzeige). Dann besteht ein so genanntes Widerrufsrecht für den Schenker.