Es ist Sache des Ladeninhabers, wie viele Artikel eines Sonderangebots er vorrätig hält
Mehr zum Thema: Beliebte Rechtsirrtümer, Sonderangebot, Händler, Menge, WareDas stimmt so nicht: Ein Händler muss sicherstellen, dass die Ware, für die er wirbt – egal, ob dies ein Sonderangebot ist oder nicht –, auch in angemessener Menge vorhanden ist
Mehr dazu: Im Allgemeinen muss der Vorrat für die zu erwartende Nachfrage mindestens zwei Tage halten. Ist das nicht der Fall, liegt eine illegale „Lockvogelwerbung“ vor. Enttäuschte Verbraucher, die leer ausgehen, haben aber keinen Anspruch auf Nachlieferung der Ware. Man kann als Verbrauche jedoch die Verbraucherzentrale darüber informieren, diese können beim Kartellamt eine Überprüfung anregen.