Einwurfeinschreiben als Zustellungsnachweis
Mehr zum Thema: Beliebte Rechtsirrtümer, Einwurfeinschreiben, Zustellung, Nachweis, Einschreiben mit RückscheinEin weit verbreiteter Irrtum lautet: Ein Einwurfeinschreiben ist ein Nachweis der Zustellung
Das stimmt so nicht. Wird ein Einschreiben nur in den Briefkasten gesteckt, ist das vor Gericht kein ausreichender Nachweis für den tatsächlichen Zugang eines Schriftstücks.
Anders als beim Übergabe-Einschreiben erfolgt beim so genannten Einwurf-Einschreiben keine persönliche Aushändigung. Damit ist der Nachweis, dass das Schreiben auch dem richtigen Adressaten zugestellt wurde, nicht erbracht.Beim Einschreiben gelangt der BGH daher zu dem Ergebnis, daß allein der Brief mit aufgeklebtem Hinweiszettel, der vom Postboten in den Kasten geworfen wurde, noch keinen Zugang des eigentlichen Einschreibens darstellt (ständ. Rspr. BGH 137, 205).
Bessere Karten hat der Absender, wenn er die Versandart als Einschreiben gegen Rückschein wählt.In diesem Fall muss ja der Empfänger dem Postboten auf dem Rückschein quittieren, dass er das Einschreiben erhalten hat.
Dann ist immer noch nichts gewonnen... Die Entscheidung ist also alles andere als Verbraucherfreundlich, im Zweifel verweigert der Empfänger die Annahme und weiß von gar nichts.