Neue NRW-Landesregierung muss dringend Laufbahnen der Beamten neu regeln

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zahlreiche Ansprüche auf Verbeamtung und Beförderung vor Gericht

Für die neu zu bildende Landesregierung gibt es viele politische Handlungsfelder an denen sie tätig werden soll und will. Zwei große Baustellen hinterlässt die alte Regierung aber "hausintern": sowohl die allgemeine Laufbahnverordnung, als auch die spezielle Laufbahnverordnung der Polizei sind verfassungswidrig und müssen dringend überarbeitet werden. Zu Unrecht werden nämlich derzeit Bewerberinnen und Bewerber um einen Beamtenposten abgewiesen oder erfahrene und qualifizierte Beamte nicht befördert.

Bereits im Februar des letzten Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht in einer spektakulären Entscheidung festgestellt, dass die Höchstaltersgrenze der Laufbahnverordnung (LVO) rechtswidrig sei. Seinerzeit war geregelt, dass nur Bewerber bis 35 Jahre in den Staatsdienst übernommen werden konnten. Es wucherte allerdings ein Ausnahmedickicht, das sich allein aus der Praxis der Verwaltungsbehörden ergab. Dies reichte dem obersten Verwaltungsgericht nicht aus und es verfügte, dass die alte Altersgrenze nicht gelte und stattdessen eine Neuregelung getroffen werden solle. Dem kam das Land Nordrhein-Westfalen erst im Sommer 2009 nach. Seitdem gilt eine Altersgrenze von 40 Jahren, aber die Regelungen sind weiterhin nicht mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren. Darüber hinaus haben zahlreiche Juristen auch Verstöße gegen die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie geltend gemacht. Viele Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der ersten Instanz und vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sind daher anhängig.

Es wird erwartet, dass die Frage nach der Diskriminierung sogar vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebracht wird. Robert Hotstegs (30), Rechtsanwalt aus Düsseldorf und Vertreter zahlreicher Beamter in diesen Verfahren ist sich sicher: "Auch die neue Laufbahnverordnung wird im Ergebnis nicht halten. Dies wird eine weitere Welle von Verfahren hervorrufen, auch die Frage nach Schadensersatz für die zu unrecht zurückgewiesenen Bewerber wird sich dann stellen."

Die gleiche Frage stellt sich auch für viele Polizisten derzeit. Deren Laufbahnverordnung (LVOPol) kannte für bestimmte Personengruppen eine Wartezeit von 22 Jahren nach der letzten Prüfung, bis die Beamten in ihr sogenanntes "Endamt" befördert werden durften. Die Zahl von 22 Jahren war aber sprichwörtlich "aus der Luft gegriffen" und wurde schematisch auf alle Fälle angewandt. Dies befanden im Frühjahr 2010 die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Köln für verfassungswidrig. Zwar bemühte sich das Innenministerium NRW darum, dass in allen Verfahren ein Rechtsmittel eingelegt wurde und die Polizeibehörden nun mit den Beamten vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster streiten. Gleichwohl droht hier dem Land die Niederlage auch in zweiter Instanz. "Mit der überlangen Wartezeit hat das Land viele verdiente Beamte, die mit Bestnoten beurteilt wurden, in den letzten Jahren um eine Beförderung gebracht." weiß Rechtsanwalt Hotstegs aus der Beratung der Polizisten. "Jeder, der jetzt mit Hinweis auf diese Regelung nicht befördert werden soll, sollte dringend Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten suchen." Nur so könne der Beförderungsposten gesichert und möglicherweise auch später Schadensersatz geltend gemacht werden.

Es gibt also viel zu tun, um die fehlerhaften Laufbahnverordnungen zu korrigieren. "Nur eine Änderung der Verordnungen kann aber wieder dazu führen, dass die Beamten sich gerecht behandelt fühlen.", so Hotstegs. So werde dann auch Streit mit dem Dienstherrn und unter den Kollegen langfristig vermieden.

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