Wenn Polizisten Kinderpornographie herunterladen

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Bundesverwaltungsgericht verhandelt am 18.06.2015

Erich Kästner schrieb: "Es ist schon wahr, nichts wirkt so rasch wie Gift. Der Mensch und sei er noch so minderjährig ist, was die Laster dieser Welt betrifft, schnell bei der Hand und unerhört gelehrig."

Und das gilt natürlich nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern erst recht für Erwachsene und es kann nicht verwundern: auch für Polizisten. Dass diejenigen, die Verbrechen verhindern und bekämpfen sollen, auch gelegentlich vom rechten Pfad abkommen - diese Gefahr gibt es nun einmal.

Kriminellen Beamten droht ein Straf- und Disziplinarverfahren

Lädt ein Polizist also kinderpornographische Dateien aus dem Internet herunter, besitzt sie oder verteilt sie sogar, führt das regelmäßig zu einem Strafverfahren einerseits und einem Disziplinarverfahren andererseits. Im Disziplinarverfahren erhebt der Dienstherr dann üblicherweise Klage und beantragt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das ist die drastischste aller Disziplinarmaßnahmen. Aber ist sie auch immer gerechtfertigt?

Das Bundesverwaltungsgericht erhält am 18.06.2015 die Gelegenheit, wichtige Grundsätze in Disziplinarverfahren bezüglich Kinderpornographie aufzustellen und abzugrenzen.

In mehreren Revisionsverfahren geht es um die Ahndung des privaten Besitzes kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten. Die Betroffenen sind - nach den bisherigen Urteilen - aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden.

Bundesverwaltungsgericht klärt, wann bei Taten im privaten Umfeld ein Dienstbezug herzustellen ist

Die Vorinstanzen sind zwar von einem privaten, also außerdienstlichen Verhalten ausgegangen, haben aber gleichwohl ein Dienstvergehen bejaht. Ein dienstlicher Bezug liege nämlich immer vor, weil es zu den zentralen Dienstpflichten eines Polizeibeamten gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Ob der einzelne Beamte auch persönlich dienstlich mit der Verfolgung kinderpornographischer Schriften befasst sei, sei unerheblich.

In den drei nun anstehenden Revisionsverfahren wird es um die Klärung gehen, wann und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einem außerdienstlichen Verhalten von Polizisten ein dienstlicher Bezug angenommen werden kann, insbesondere ob insoweit generell auf die Stellung eines Polizeibeamten abgestellt werden kann oder ob es auf die dem Beamtem konkret übertragenen Tätigkeiten ankommt.

Vergleichbare Fragen stellen sich auch etwa bei Zollbeamten (Bundesfinanzverwaltung), aber auch in Grenzbereichen disziplinarisch belangter Lehrer.

Die mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht betrifft am 18.06.2015 die Az. 2 C 9.14, 2 C 19.14 und 2 C 25.14.

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