Vorsicht: Rechtsschutzversicherung schützt nicht (immer) bei Verbeamtung

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Streit um die Verbeamtung muss aus dem Arbeitsverhältnis stammen

Wer Beamtin oder Beamter werden möchte, befindet sich häufig schon vorher in einem Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu dem späteren Dienstherrn. Das ist beispielsweise bei Lehrerinnen und Lehrern nicht selten der Fall.

Als bei einem Lehrer in Schleswig-Holstein dann rechtliche Schwierigkeiten auftraten und er anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollte, verweigerte seine Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme. Der Lehrer wähnte sich auf der sicheren Seite, weil er sowohl Arbeitsrecht wie auch Beamtenrecht versichert hatte.

Das Landgericht Kiel hat seine Klage gegen die Versicherung rundum abgewiesen. Die Entscheidung dürfte eines der kürzesten Urteile der letzten Monate darstellen. Das Argument war simpel wie ärgerlich: der Streit um die Verbeamtung entstammt nicht dem Arbeitsverhältnis. Und dass der Lehrer verbeamtet werden möchte, stellt noch keinen Streit in einem Beamtenverhältnis dar. Er saß sprichwörtlich "zwischen den Stühlen".

Nicht Fisch, nicht Fleisch = nicht mehr Arbeitnehmer, noch nicht Beamter

Im Volltext schrieb das Gericht:

"Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsschutz für seine Verpflichtungsklage auf Übernahme in den Beamtendienst zu.

Denn dieser von ihm mit der Verpflichtungsklage erhobene Anspruch unterfällt nicht dem vertraglichen Versicherungsschutz i.S.v. § 2 ARB 2009, da kein dienst- oder versorgungsrechtlicher Anspruch aus einem Arbeits- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geltend gemacht wird. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn der erhobene Anspruch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis voraussetzt, wie etwa bei dem Begehren auf Beförderung, die nur erfolgen kann, wenn zuvor bereits eine Arbeits- oder Dienststelle mit niedrigerem Endgrundgehalt (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer des Landes Schleswig-Holstein (SH.LLVO)) besetzt wurde. Demgegenüber wird kein Anspruch aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geltend gemacht, wenn etwa eine Studienreferendarin ihre Übernahme in den Vorbereitungsdienst, also die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begehrt und somit einen Anspruch auf ein, nicht aber aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhebt (LG Berlin, Urteil vom 15.04.1976, 7 S 27/75, zitiert nach juris). So liegt der Fall auch beim Kläger. Denn das bestehende Angestelltenverhältnis ist gem. § 4 SH.LLVO i.V.m. § 10 LBG nicht Voraussetzung für eine Übernahme als verbeamteter Lehrer. Vielmehr richtet sich die Einstellung, also die Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 2 Abs. 1 SH.LLVO) nach den Kriterien Eignung, Befähigung, fachliche Leistung. Für die nachfolgende Anstellung i.S.v. § 7 SH.LLVO muss zudem eine Probezeit nachgewiesen werden, die jedoch nicht etwa als angestellter Lehrer in Schleswig-Holstein absolviert werden muss. Der Kläger könnte sich daher gleichermaßen für eine Ein- bzw. Anstellung als verbeamteter Lehrer bewerben, wenn er etwa angestellter Lehrer in einem anderen Bundesland wäre oder derzeit keiner Beschäftigung nachginge. Allein der Umstand, dass sich sein Begehren auf Verbeamtung an das Ministerium richtet, das derzeit zugleich sein Arbeitgeber ist, führt nicht dazu, dass sein Anspruch auf Einstellung aus dem derzeit bestehenden Rechtsverhältnis abgeleitet wird."

Rechtsschutz vorab telefonisch anfragen

Die Entscheidung macht zwei Dinge besonders deutlich:

  1. Die Frage, ob Versicherungsschutz besteht, sollte frühestmöglich geklärt werden. Es empfiehlt sich oft schon eine telefonische Voranfrage vor der Erstberatung bei dem Rechtsanwalt.
  2. Es ist nicht unmöglich Rechtsschutz für die Verbeamtung zu erlangen. Hier empfiehlt es sich aber auf spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Beamtenrecht zurückzugreifen. Diese informieren auch frühzeitig über das bestehende (oder verbleibende) Kostenrisiko.

Landgericht Kiel, Urteil vom 24.04.2015, Az. 9 O 241/14

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