Versorgung von Lebenspartnern

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Die rot-grüne Regierung hat in ihrer Amtszeit die Stellung derjenigen, die keine Ehe eingehen können, weil sie nicht verschiedenen Geschlechts sind, erheblich verbessert. In vielen Bereichen wurden die Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt.

Ein wichtiger Bereich ist ausgespart: Die Versorgung des Partners im Todesfall, wenn dieser/diese Beamte(r) war. Im Beamtenrecht ist eine Gleichstellung bisher nicht vorgesehen. Dagegen wird geklagt:

Das VG Bremen hat in einer Entscheidung vom 13.10.2005 (Az – 2 K 2499/04) einen Anspruch nach dem Tod des Beamten auf Versorgung und Sterbegeld des und für den hinterbliebenen Lebenspartner abgelehnt:

  1. Gesetzlich sei dies nicht geregelt.

  2. Dieser Zustand der Nicht-Regelung im Beamten-und Versorgungsrecht verstoße nicht gegen Art. 3 GG. Es ließen sich sachliche Gründe für die Unterscheidung finden, immer stehe die Ehe unter dem Schutz des Art. 6 GG. Der Gesetzgeber könne zwar Lebenspartner und Ehen gleichbehandeln, er müsse dies aber nicht. Die unterschiedliche Regelung im Renten- und Beamtenversorgungsrecht sei auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG, weil die Systeme nicht vergleichbar seien. Die eine Versorgung sei steuer-, die andere beitragsfinanziert.

  3. Die Regelung verstoße nicht gegen EG-Recht - speziell die Richtlinie 2000/78/EG. Diese Richtlinie erfasse diese Fallgestaltung gar nicht. Familienstand und davon abhängige Leistungen seien nicht in der EG-Kompetenz. Es werde nicht an die geschlechtliche Orientierung, sondern an den Familienstand angeknüpft.

Diese Rechtsfrage, Versorgung bei Lebenspartnerschaft im Beamtenrecht, ist äußerst umstritten. Es gibt schon abweichende Verwaltungsgerichtsentscheidungen. Bei der Frage nach der Diskrimierung ist immer das Problem, an welche Merkmale knüpft die Differenzierung. Die Gegenargumentation zu VG Bremen heißt: Der Familienstand folge der geschlechtlichen Orientierung, weil gleichgeschlechtliche Partner nun einmal keine Ehe schließen könnten. Deswegen sei das Verbot der Diskrimierung durchaus zu beachten.Das VG Bremen arbeitet die Unterschiede zu anderen Versorgungssystem heraus, lässt aber vergleichbare Systeme außer Betracht. Die Abgeordneten-Versorgung ist auch nicht beitragsfinanziert, aber selbstverständlich gilt dort die Gleichstellung zwischen Lebenspartner und Ehegatten. Angesichts der sonstigen Gleichstellung, wie z.B. Unterhaltszahlungen, ist der Ausschluss der Versorgung des hinterbliebenen Lebenspartners nicht so überzeugend.

Berufung ist zugelassen. Mal sehen, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt.

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