Unfreundliches Miteinander

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Im Büro gibt es oft Grabenkämpfe, ja Mobbing. Joseph Heller hat dies in seinen Romanen, "what happend with slocum" und "good as gold" treffend beschrieben. Einer solcher Kampf beschäftigte gerade das BVerwG NVwZ RR 2006.556.

Ein Unterabteilungsleiter schrieb sehr Unkorrektes über seine Mitarbeiter in dienstliche Kladden, bewahrte diese im Dienstzimmer in seinem Schreibtisch auf. Es kam heraus und die Bemerkungen schlugen richtig Wellen, eine Mitarbeiterin wurde krank, die anderen weigerten sich, weiter mit dieser Führungskraft zusammen zu arbeiten. Er wurde für die Dauer von vier Jahren von diesem Posten entbunden.

Angesichts der Auswirkungen prüft der erste Disziplinarsenat des BVerwGs gründlich, ob ein Dienstvergehen vorliege:

  • Unbestritten sind die Ausführungen in den Kladden ehrverletzend
  • Sie waren nicht zur Bekanntgabe an Dritte bestimmt, unterliegen daher dem Persönlichkeitsrecht und stellen keine eigene Meinungskundgabe des Beamten dar
  • Auch wenn der Dienstherr die Herausgabe verlangen könnte, dürfte der Beamte diese unqualifizierten Aufzeichnungen vorher löschen
  • Die Aufbewahrung in einem nicht ständigem verschlossenen Behältnis wurde als Verletzung der Fürsorgepflicht angesehen. Personalangelegenheiten müssen vertraulich behandelt werden. Wenn der Beamte nicht ausschliessen konnte, es werden eine Kenntnisnahme durch Dritte erfolgen, musste er dagegen Vorsorge treffen
  • Der Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Beamten wurde allerdings als gering angesehen, weil er normalerweise nicht damit rechnen musste, dass diese Aufzeichnungen durch Dritte eingesehen werden würden.
  • Überdies wurde als Milderungsgrund anerkannt, dass der Beamte nur in einer bestimmten Belastungssituation diese Aufzeichnungen gemacht hat,also nicht aufgrund einer charakterlichen Veranlagung und er selbst durch diese Affäre auch ein deutlich Betroffener gewesen ist und bedürfe nicht einer weiteren diszplinaren Ermahnung.

Der Duktus der Entscheidung zeigt, dass die Richter angesichts des Schadens sehr genau hingeschaut haben, ob dem Beamten ein relevanter Vorwurf zu machen sei und erst durch Verneinens einer gravierenden Schuld zu einem Freispruch kamen.

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