OVG NRW: pflegebedürftige Beamte durften nicht auf Sozialhilfe verwiesen werden

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Oberverwaltungsgericht NRW kippt Regelung der Beihilfenverordnung für die Jahre 2013 bis 2016

Wenn Beamte pflegebedürftig und in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden, steigen auch bei ihnen die Kosten. Unter anderem dürfen Pflegeheime die so genannten "Investitionskosten" berechnen. Die Zuschüsse hierfür nahm das Finanzministerium NRW für die Jahre 2013 bis 2016 schlicht aus dem Katalog der Beihilfenverordnung heraus. Es verwies Beamte und Versorgungsempfänger auf Sozialhilfeleistungen. Dies war rechtswidrig, erklärte nun das Oberverwaltungsgericht. (Urteil v. 07.09.2017, Az. 1 A 2241/15)

Einzelfallentscheidungen mit großer Strahlkraft

Das Gericht hatte eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen in den letzten Wochen zu entscheiden. Es hat dabei die Kernfrage, ob der Finanzminister die Investitionskosten streichen durfte, in allen Fällen gleich beantwortet: Nein. Nun muss das Landesamt für Besoldung und Versorgung seine Beihilfebescheide neu berechnen, auch in den Städten und Gemeinden stehen entsprechende Nachberechnungen an.

Das Land hatte sich mehrfach in der Sache "umentschieden". So wurden die Investitionskosten ursprünglich durch die Zahlung einer Beihilfe bezuschusst. Dann wurden sie ab 2013 herausgenommen, seit 2017 werden sie wieder anerkannt. Zwischenzeitlich sollten Beamte nur das Pflegewohngeld als Sozialhilfe erhalten, wenn ihr Vermögen weitestgehend aufgezehrt war. Nun erklärte das OVG § 5c BVO NRW in seiner alten Fassung für nicht anwendbar.

Das Verfahren hat Strahlkraft: Durchgängige Zuschüsse können nun Versorgungsempfänger des Landes, sowie aller Gemeinden beanspruchen. Die jeweilige Beihilfestelle wird dann entscheiden, ob sie sich auf Verjährung oder Verwirkung beruft. Das ist möglich, wenn auch moralisch nur schwer vertretbar. Rechtsstreitigkeiten sind daher derzeit noch nicht ausgeschlossen. Nur das Finanzministerium könnte hier durch eine erneute Änderung der Beihilfenverordnung für Rechtsfrieden sorgen.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts liegt noch nicht schriftlich vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Leserkommentare
von Rechtsanwalt Robert Hotstegs am 17.09.2017 15:09:01# 1
Die Entscheidung liegt nun im Volltext vor: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.hotstegs-recht.de/?p=5726" target="_blank">http://www.hotstegs-recht.de/?p=5726</a>
    
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