In der Krise: Landesbeamter werden!

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Wenn die Zeitungen und die Fernsehnachrichten jeden Tag ein Stückchen mehr darüber berichten, wie sehr die derzeitige Wirtschaftskrise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft oder wie Kurzarbeit in manchen Branchen zur Regel wird - dann stellt sich die Frage, ob eine Beschäftigung im Öffentlichen Dienst, gerade als Beamtin oder Beamter nicht ein lebenslang sicherer Posten wäre. Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 2 C 18.07 u.a.) hat nun ein Zeitfenster für viele Angestellte eröffnet, verbeamtet zu werden.

"Gerade im Schulwesen war die Situation häufig anzutreffen, dass Lehrer für Mangelfächer gesucht wurden." erklärt Rechtsanwalt Robert Hotstegs (29) den Hintergrund der Entscheidung aus Leipzig. So wurden Ingenieure oder Künstler mit Akademiebrief in den Schuldienst übernommen und als Lehrer ausgebildet.

Häufig wurde bei der Einstellung darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Verbeamtung möglich sei. "Aber wenn es dann Jahre später zum Schwur kommen sollte, verweigerte die zuständige Bezirksregierung die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil die Bewerberin oder der Bewerber zu alt sei."

Diese Regelung sei aber nicht durch den Gesetzgeber getroffen worden, sondern auf Minsterialebene. Das sei zu wenig, befand das höchste Verwaltungsgericht und erklärte die Regelungen der Laufbahnverordnung in Nordrhein-Westfalen für unwirksam. Dies eröffnet nun insbesondere Personen, die älter als 35 Jahre sind, die Möglichkeit verbeamtet zu werden. Hotstegs: "Diese Möglichkeit steht so lange offen, wie der Landesgesetzgeber auf dieRechtsprechung aus dem Februar diesen Jahres noch nicht reagiert hat. Bis dahin dürfen Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht mit dem Hinweis auf die Altersgrenze abgelehnt werden."

Diese Rechtsauffassung werde auch von den Verwaltungsgerichten in NRW geteilt, die nach der Rechtsprechung auf Bundesebene das Land durch Urteil verpflichten würden, eine Verbeamtung auf Probe vorzunehmen. "In jedem Fall sollten die Beschäftigten, die älter als 35 Jahre alt sind, noch in diesem Frühjahr Rechtsrat einholen, ob die Rechtsprechung auch auf sie angewandt werden kann.", rät der Rechtsanwalt.