Höhere Bezüge für mehr Kinder

Mehr zum Thema: Beamtenrecht, Bezüge, Kinder, Beamte, Kind, Unterhalt
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 8. November 2006 (Az. : 6 A 330/05) einer Beamtin mit vier Kindern für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 weitere Bezüge zugesprochen. Rechtsgrundlage hierfür ist nach der Entscheidung des Gerichts die Vollstreckungsanordnung in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998. Danach hätten Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes. Das Gericht verwies darauf, dass der Klägerin für ihr drittes und viertes Kind im Vergleich zu einem Beamten mit zwei Kindern weniger Besoldung gezahlt werde, als es 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für zwei Kinder entspreche. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für die hier streitigen fünf Jahre einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt ca. 2.500 EUR habe.

Über Ansprüche ab dem 1. Januar 2005 wird nach Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren noch von der Behörde entschieden werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung gegen die Entscheidung zugelassen.

Beamte, denen nach ihrer Kinderzahl ebenfalls höhere Bezüge zustehen, sollten zur Wahrung ihrer Rechte gegen die auch in der Vergangenheit liegende Mitteilung der Bezüge sich zur Fristwahrung zu der Möglichkeit von Rechtsbehelfen anwaltlich beraten lassen.