Beförderung II

Mehr zum Thema: Beamtenrecht, Beförderung, Bewertung, Beamter, Dienstalter
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Angesichts des schon im Artikel Beförderung I dargestellten Umstands, dass differenzierte Bewertungen einen hohen Aufwand erfordern und keineswegs primär zum Betriebsfrieden beitragen, sind Bewertungen häufig ziemlich ähnlich, führen also nicht so sehr zu Differenzierungen. Die Rechtsprechung nimmt diesen Umstand zur Kenntnis, und fordert teilweise „Schärfung“ der Bewertung, also Ausdifferenzierung. Aber trotz dieser Anforderungen sind häufig Bewerber mehr oder weniger gleich qualifiziert - ganz gleich muss die Bewertung nicht sein, sondern nur in einem vergleichbaren Rahmen.

Sind die Primärkriterien gleich gewichtig, kommen die Hilfskriterien zur Anwendung:

  • Dienst- und Lebensalter (soweit diese nicht Ausdruck eines Primär-Merkmals sind)
  • Berücksichtigung von Frauen, im Rahmen des Art.3 Abs.2 GG und der jeweils vorgesehenen Frauenförderung.
  • Schwerbehinderung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
  • Sonstige soziale Gesichtspunkte

Eine zwingende Reihenfolge dieser Kriterien gibt es nicht. Es steht vielmehr im Organisationsermessen des Dienstherrn, die maßgeblichen Kriterien zu bestimmen.

Keines dieser Kriterien genießt gegenüber anderen von vornherein einen Vorrang.

Insbesondere bei der Frauenförderung hat es zu diesen Thema zahlreiche Meinungen und auch Rechtsprechung gegeben (Schnellenbach, BeamtenR in der Praxis, 5. Aufl. RN 58). Eine Bevorzugung aufgrund des Geschlechts stößt auf enge Grenzen, so auch die Rechtsprechung des EuGH (Nachweis aaO).

Die Verwendung von Dienstalterslisten als quasi pauschale Auswahl ist ebenso problematisch. Allein der organisatorische Belang, sich nicht nach inhaltlichen Kriterien entscheiden zu müssen und somit den Betriebsfrieden zu bewahren, ist gegenüber der Fürsorgepflicht, einen Beamten entsprechend seinen Besonderheiten zu fördern, nicht ausschlaggebend. Vielmehr müssen alle denkbaren Elemente von Hilfskriterien gewichtet werden und daraus folgt dann die Entscheidung.

Das könnte Sie auch interessieren
Beamtenrecht Beförderung I