Beamte und Hörgeräte: Zur Beihilfefähigkeit über den Höchstbetrag hinaus

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Das Verwaltungsgericht Ansbach und das Verwaltungsgericht Koblenz haben bereits im Jahre 2008 entschieden, dass der Dienstherr seinem Beamten auch für höhere Aufwendungen für Hörgeräte eine Beihilfe zu gewähren hat (VG Ansbach, Urteil vom 11.06.2008, Az.AN 15 K 07.02658; VG Koblenz, Urteil vom 4. März 2008, Az. 2 K 226/07.KO). In dieselbe Richtung geht auch die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 11.08.2009, Az. 13 A 6152/08) zum Thema Beihilfefähigkeit.

Im Beihilferecht gelten grundsätzlich Höchstgrenzen
Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind dazu bestimmt, den Lebensbedarf des Beamten oder Versorgungsempfängers und seiner Familie zu sichern. Auch die Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden mit einem Durchschnittssatz abgedeckt. Nur soweit die Aufwendungen den mit der generell geregelten Besoldung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Die Beihilfe ist daher eine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten ergänzend und in angemessenen Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Maß die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Wegen des nur ergänzenden und in starkem Maße Angemessenheitserwägungen unterliegenden ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte und Versorgungsempfänger auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz nur orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung darstellen (vgl. zu allem BVerwG Urteil vom 16.12.1976 ZBR 1977, 194, 195). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 NVwZ 2003, 720, 721; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 DÖD 1991, 26; Urteil vom 3.7.2003 NJW 2004, 308). Entscheidet sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen, muss gewährleistet sein, dass dieser nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Grundsätzlich lässt sich ein Beihilfeanspruch nicht unmittelbar auf die Fürsorgepflicht stützen, wenn die die Fürsorgepflicht bereits konkretisierenden Beihilfevorschriften eine Beschränkung, wie im vorliegenden Fall für Hörhilfen, vorsehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG Urteil vom 24.8.1995 ZBR 1996, 46, 48).

Fürsorgepflicht und amtsangemessenes Lebensunterhalt lassen Ausnahmen zu
Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten folgt indes, dass dieser die medizinisch notwendige Leistung erhält - und zwar ohne in seinem amtsangemessenen Lebensunterhalt beeinträchtigt zu werden. Insofern muss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert zur medizinische Indikation und zur wirtschaftliche Situation de Beamten vorgetragen und Beweis angeboten werden, damit das Verwaltungsgericht die Höchstgrenze für beihilfefähige Hilfsmittel wie Hörgeräte als unwirksam einstufen und dem Beamten eine weitere Beihilfe zusprechen kann. Lassen Sie sich daher juristisch fundiert beraten und vertreten.