Zusatzvergütung für Reparaturen vor Abnahme

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Repariert der Auftragnehmer vor Abnahme das von ihm erbrachte aber von einem Drittunternehmer beschädigte Werk, so begründet dies bei ausdrücklicher Vereinbarung eine zusätzliche Vergütungspflicht

Repariert der Auftragnehmer vor Abnahme das von ihm erbrachte aber von einem Drittunternehmer beschädigte Werk, so begründet dies bei ausdrücklicher Vereinbarung eine zusätzliche Vergütungspflicht.

Bedenken des PVC-Bodenlegers gegen im Estrich enthaltene Restfeuchte

Der von seinem  Auftraggeber   mit der Verlegung von  PVC-Böden   beauftragte  Auftragnehmer   meldet vor der Ausführung der Verlegung  Bedenken   gegen die in dem  Estrichboden   enthaltene  Restfeuchte   an. In der Folge akzeptiert der Auftraggeber einen  Ausschluss   der  Gewährleistungsrechte   für Blasen- und Beulenbildung, die auf der Estrich – Restfeuchte beruhen.

Markus Koerentz
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Blasenbildung vor Abnahme der Verlegearbeiten

Vor  Abnahme   der PVC-Verlegearbeiten setzt ein  Drittunternehmen   bei  Endreinigungsarbeiten   das gesamte Geschoss unter Wasser. Daraufhin zeigt sich im PVC – Belag  Blasenbildung. Nicht aufklärbar ist, ob diese auf die Estrich-Rechtfeuchte oder auf die Reinigungsarbeiten zurückzuführen ist. Der AG beauftragt den AN mit der Reparatur  des PVC – Bodenbelags,  zahlt   aber nicht. Dadurch sah sich der Auftragnehmer gehalten, seinen Werklohn in Höhe von ca. 25.000,00 € auf dem Klagewege gelten zu machen.

Vergütung für Boden - Nacharbeit als Stundenlohn gesondert vereinbart

Der  BGH   entschied durch Urteil vom 08.03.2012, Az. VII ZR 177/10 über  Vergütungsanspruch   des Auftragnehmers. Für entscheidend hielt es der BGH, dass zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein neue Stundenlohnvereinbarung   in Bezug auf die  Mangelbeseitigungsarbeiten  gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B getroffen wurden. Diese resultiere aus der  Vereinbarung   mit dem  Bauleiter  und der nachträglichen  schriftlichen Bestätigung  dieser Vereinbarung durch den Auftraggeben.

Weitere Anspruchsgrundlagen und Pflicht zur unentgeltlichen Mängelbeseitigung unerheblich 

Ob der Auftragnehmer nach § 644 BGB und § 7 Nr. 1 VOB/B ursprünglich zur unentgeltlichen  Beseitigung  der Blasen verpflichtet gewesen sei, weil er noch die  Vergütungsgefahr   trug war nicht entscheidungserheblich. Offen ließ der BGH deshalb, ob den Auftragnehmer auch noch einen  Vergütungsanspruch   nach § 6 Nr. 5 VOB/B zustand, weil die Blasenbildung objektiv  unabwendbar   und  nicht   von ihm zu  vertreten   war, so dass dem Auftraggeber keine Mängelbeseitigungsansprüche   zustanden.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:   Da der Auftraggeber durch sein Auftragsschreiben höhere Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ausdrücklich bestätigte bestand im vorliegenden Fall der Vergütungsanspruch. Da ferner nicht geklärt werden konnte, ob die  Blasenbildung auf der Estrichfeuchte beruhte, oder der Reinigungsleistung des  Drittunternehmers  und der Auftragnehmer zudem für beide nicht haftete war auch die Rechtsprechung, nach der nur im Ausnahmefall  Ansprüche a uf  Mehrvergütung   wegen Arbeiten an der ursprünglich geschuldeten Leistung begründet werden konnten. Vielmehr ist durch  Vertragsauslegung  zu ermitteln, ob der Auftraggeber durch sein  Auftragsschreiben   dazu bereit war, eine zusätzliche  Vergütungspflicht   zu begründen

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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