Wer Schwarzarbeit in Anspruch nimmt hat keine Gewährleistung bei Mängeln

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Verzichten beide Vertragsparteien auf eine Rechnung zwecks Umsatzsteuerverkürzung führt dies zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrag

Schwarzgeldabrede

Im entschiedenen Fall vereinbarten die Vertragsparteien den mit den zu erbringenden Handwerkerleistungen verbundenen Vergütungsanspruch ohne Rechnung zu begleichen. Ziel war die Verkürzung der Umsatzsteuer.

Handwerker erbrachte mangelhafte Leistung

Kurz nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Arbeiten (Pflasterung einer Grundstückseinfahrt) zeigten sich Mängel in Form von Unebenheiten. Der eingeschaltete Sachverständige kam zu dem Ergebnis eines mangelhaften Unterbaus. Gestützt auf diese Feststellungen beanspruchte die Klägerin Erstattung der Mängelbeseitigungskosten.

Markus Koerentz
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Bauvertrag war wegen Schwarzgeldabrede nichtig

Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte am 21.12.2012, Az. 1 U 105/11, bei einer in einem Bauvertrag enthaltenen Schwarzgeldabrede trete Gesamtnichtigkeit des Vertrages ein. Dies führe zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Zur Begründung stellte das OLG auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG ab, mit der Folge der Gesamtnichtigkeit gemäß § 134 BGB.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt

Dem im vorliegenden Fall gefundenen Ergebnis "Gesamtnichtigkeit des Vertrages" ist zuzustimmen. Die Schwarzgeldabrede mit dem Inhalt die vertraglich geschuldete Leistung ohne Rechnung zu erbringen diente zunächst lediglich der Vorbereitung des später zu erfüllenden Tatbestands der Steuerhinterziehung. Diese Abrede wirkte sich allerdings unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohnes aus, also auf die bei Vertragsschluss zu berücksichtigenden wesentlichen Vertragsbestandteile. Für die Annahme einer nur partiellen Unwirksamkeit und die Aufspaltung des Vertrages in einen wirksamen und in einen unwirksamen Teil blieb deshalb kein Raum.

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Leserkommentare
von Michael2000 am 08.03.2013 09:05:27# 1
Guten Tag Herr Koerentz,

dies ist ein sehr interessantes Urteil!

Sie haben den Artikel bei Architektenrecht eingestellt.

Leider geht aus Ihrem Artikel nicht hervor, ob auch automatisch die Haftung des bauleitenden Architekte (falls vorhanden) entfällt, oder sein Werkvertrag davon unberührt bleibt.

MfG
Zabel
    
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