Mischklausel 7er MaBV Bürgschaft gegen vollständige Kaufpreiszahlung unwirksam

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Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, die den Bauträger zur Hinterlegung einer Bürgschaft über 3,5 % des Kaufpreises bis zu vollständigen Fertigstellung verpflichten ist unzulässig

Bürgschaft im Gegenzug zu vollständiger Kaufpreiszahlung

Der zwischen den  Parteien   abgeschlossene  Bauträgervertrag   sah bei Bezugsfertigkeit des zu errichtenden Hauses eine durch den Bauträger zu stellende  Bürgschaft   gemäß § 7  MaBV  in Höhe von 3,5 % des  Kaufpreises   im Gegenzug zur vollständigen  Kaufpreiszahlung   vor.

Zahlung erst nach vollständiger Mängelbeseitigung

Der Erwerber behauptet  Mängel   und zahlt den vollständigen  Kaufpreis   erst nach vollständiger  Mängelbeseitigung. Sein Vertragspartner, der Bauträger ist der Auffassung, die Wohnung sei bereits beim ersten  Abnahmetermin m angelfrei errichtet gewesen und beansprucht deshalb Verzugszinsen  als Schadensersatz.

Markus Koerentz
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Vollständige Fertigstellung als Fälligkeitsvoraussetzung

Das OLG Schleswig entschied durch Urteil vom 07.05.2010, Aktenzeichen 4 U 126/08, dass es auf die  MaBV  Vorschriften und nicht auf die tatsächliche Bezugsfertigkeit ankomme. Eine Bürgschaft über einen Betrag von 3,5 % des  Kaufpreises   genügten den eindeutigen MaBV Anforderungen nicht. Das Gericht vertritt die Auffassung es liege ein Verstoß gegen das  Vorauszahlungsverbot  vor. Deshalb komme unabhängig von der Höhe der durch den Bauträger zu leistenden Sicherheit gar keine wirksame  Vereinbarung   eines  Sicherungsmittels   in Betracht. Eine von den in der MaBV vorgesehenen Abschlagszahlungen abweichende Vereinbarung sei wegen unzulässiger  Abweichung   von den Vorgaben des  Gesetzgebers   unwirksam. Die entstandene  Vertragslücke   ist durch die gesetzliche Regelung des § 641 Abs. 1 BGB zu schließen. Danach kann der Bauträger erst dann seine  Vergütung   verlangen, wenn seine  Werkleistung   vollständig fertig gestellt ist. Da  vollständige Fertigstellung  erst nach  Beseitigung   aller  Mängel  gegeben war, konnte der Bauträger   für den inzwischen verstrichenen Zeitraum keinen  Verzugsschaden   ersetzt verlangen.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. :   Immer wieder ist u beachten, dass  Bauträgerverträge unwirksame  Klauseln   beinhalten. Nicht nur in Bezug auf die Bürgschaft, sondern auch hinsichtlich der weiteren Regelungen der MaBV. In Bezug auf die zu leistenden  Zahlungen   sei insbesondere auf die Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV. Dieser hat folgenden  Wortlaut :

Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die  Vermögenswerte   ferner in bis zu sieben  Teilbeträgen  entsprechend dem  Bauablauf   entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Die  Teilbeträge  können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:

1.

30 vom Hundert der  Vertragssumme   in den Fällen, in denen  Eigentum   an einem Grundstück   übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein  Erbbaurecht   bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn   der  Erdarbeiten ,

2.

Von der restlichen  Vertragssumme

-

40 vom Hundert nach  Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten ,

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8 vom Hundert für die Herstellung der  Dachflächen   und  Dachrinnen ,

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3 vom Hundert für die  Rohinstallation   der  Heizungsanlagen ,

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3 vom Hundert für die Rohinstallation der  Sanitäranlagen ,

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3 vom Hundert für die Rohinstallation der  Elektroanlagen ,

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10 vom Hundert für den  Fenstereinbau, einschließlich der  Verglasung ,

-

6 vom Hundert für den  Innenputz, ausgenommen  Beiputzarbeiten ,

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3 vom Hundert für den  Estrich ,

-

4 vom Hundert für die  Fliesenarbeiten   im  Sanitärbereich ,

-

12 vom Hundert nach  Bezugsfertigkeit   und  Zug um Zug  gegen Besitzübergabe ,

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3 vom Hundert für die  Fassadenarbeiten ,

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5 vom Hundert nach  vollständiger Fertigstellung .

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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