Kündigt der Bauherr unbegründet hat der Bauunternehmer ein Kündigungsrecht

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Kündigt der Bauherr wegen Verzug des Bauunternehmens den Bauvertrag ohne dass die Voraussetzungen des Verzuges tatsächlich vorliegen, so kann der Bauunternehmer aus wichtigem Grund kündigen

Kündigt der Bauherr wegen Verzug des Bauunternehmens den Bauvertrag ohne dass die Voraussetzungen des Verzuges tatsächlich vorliegen, so steht dem Bauunternehmen ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Ferner kommen Ansprüche des Bauunternehmens auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.

Vertrag über Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems

Der Insolvenzverwalter der inzwischen insolventen Bauunternehmerin verlangt nach beiderseits gekündigtem Vertrag über Wärmedämmarbeiten  Vergütung   für erbrachte Leistungen. Der Forderung lag ein Vertrag über die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems zugrunde.

Kündigung nach Überschreitung des Fertigstellungstermins

Die Parteien hatten für die einzelnen Bauabschnitte verschiedene  Fertigstellungstermine vereinbart. Den Fertigstellungstermin für den ersten Bauabschnitt verlängerte der  Bauherr zweimal und nahm auch nach Ablauf der zweiten  Fertigstellungsfrist  erbrachte Bauarbeiten vorbehaltlos entgegen. Danach kündigte er den kompletten  Bauvertrag   wegen Verzuges fristlos. Die  Bauunternehmerin   hielt die Kündigung für unwirksam und kündigte ihrerseits – nachdem sie den Bauherrn zuvor erfolglos aufgefordert hatte, von seiner  Kündigung   Abstand zu nehmen aus wichtigem Grund.

Markus Koerentz
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Unberechtigte Kündigung des Bauherrn als Kündigungsgrund der Unternehmerin

In einer vorangegangenen Entscheidung vom 20. August 2009 (VII ZR 212/07, BauR 2009, 1736 = NZBau 2010, 47 = ZfBR 2010, 48 hatte der BGH die Teil-Kündigung des Bauherrn für unwirksam und die mit dieser Begründung (unwirksame Kündigung des Bauherrn) ausgesprochene Kündigung   der Bauunternehmerin für wirksam erachtet. Konsequent sprach er dem Insolvenzverwalter der Bauunternehmerin  Schadensersatzansprüche   gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der für die nicht erbrachte Leistung vereinbarten Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs zu.

Hohe Anforderungen an den Ausschluss des Mitverschuldens

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 08.03.2012, Az. VII ZR 118/10 entschieden, dass ein  Mitverschulden   der Bauunternehmerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB an dem ihr durch die unzulässige  Teilkündigung   des Bauherrn entstandenen Schaden nicht mit dem Einwand verneint werden kann, sie habe sich nicht im Verzug befunden. Vielmehr bedufte und bedarf es genauer Prüfung, sämtlicher zugunsten des Bauherrn in Betracht kommender Möglichkeiten sich vom Vertrag zu lösen.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. :   Da der Bauherr seine  Kündigung  maßgeblich mit dem Verzug der Bauunternehmerin stützte, wird hinsichtlich des Mitverschuldens der Werkunternehmerin genau zu prüfen sein, ob und inwieweit sie sich mit der Bauausführung tatsächlich im Verzug befand. Dazu bedarf es detaillierter  Auslegung   der zwischen den Parteien gewechselte  Korrespondenz   hinsichtlich der Frage, ob eine einvernehmliche Änderung der Fertigstellungsfrist erfolgte. Einer dazu erforderlichen  Zustimmung   des Bauherrn zur Verlängerung der  Bauzeit   kann der ausdrückliche Parteiwille entgegenstehen, z.B. weil der Bauherr mit einer Verlängerung der Bauzeit nicht einverstanden war und die verspätete Leistungen ausdrücklich nur aus Kulanz entgegennahm, etwa weil die Beauftragung anderer Unternehmen zu einer noch längeren  Bauzeit   für das Wärmedämmverbundsystem geführt hätte.

Selbst wenn dem Bauherrn kein  Kündigungsrecht   zustand, kann  Mitverschulden   der Werkunternehmerin vorliegen, weil es dem Bauherrn  unzumutbar   war, den Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fortzusetzen. Unzumutbarkeit setzt voraus, dass es zu einer von der Bauunternehmerin zu vertretenden ganz beträchtlichen  Verlängerung   der Bauzeit   kam und eine weitere  Verlängerung  der  Bauzeit   durch Setzten einer  Nachfrist   nicht hinnehmbar war, bzw. eine solche  Fristsetzung   von vornherein  keinen Erfolg  versprach.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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