Haustürwiderrufsrecht auch bei einem Bauvertrag

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Bundesgerichtshof stärkt Rechte privater Bauherren

Es ist weitgehend bekannt, dass dem Verbraucher bei "Haustürgeschäften" gemäß § 312 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Dieses Widerrufsrecht besteht zwei Wochen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen schriftlich belehrt wurde. Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 22.03.2007 (VII ZR 268/05) müssen sich nun auch die am Bau Beteiligten mit dieser Regelung befassen, denn Verträge über die Erbringung von Bauleistungen können als "Haustürgeschäft" gelten.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofes lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Erwerber mit einem Bauträger darüber einig geworden war, ein Haus auf einem bestimmten - von dem Bauträger beschafften - Grundstück zu errichten. Kurz vor dem Notartermin, bei dem nur der Grundstückskauf beurkundet werden sollte, trafen sich die Parteien in einem Café. Dort präsentierte der Vertreter des Bauträgers dem Erwerber einen Bauvertrag und erklärte, dass der Bauvertrag unbedingt vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages unterschrieben werden müsse, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Daraufhin unterzeichnete der Erwerber den Bauvertrag. Später erklärte der Erwerber den Widerruf des gesamten Vertrages mit der Begründung, der Vertrag sei unter einer sog. Haustürsituation geschlossen worden und verlangte nach entstandenem Streit die Rückabwicklung beider Verträge. Die Richter des BGH lehnten seine Forderungen jedoch ab, da in dem zugrunde liegenden Fall es an der Darlegung mangelte, dass die Situation in dem Cafe, die eine Haustürsituation war, mitursächlich für den Vertragsschluss gewesen sei. Hätte dies dargelegt und bewiesen werden können, wäre der Widerruf des Erwerbers tatsächlich wirksam gewesen.

Dennoch handelt es sich um eine verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH und eine bedeutende Erweiterung des Verbraucherschutzes im Baubereich. Denn der BGH hat in diesem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass auch für Bauverträge die Regelung des § 312 BGB Geltung entfaltet.

Praxishinweis: Der Abschluss von Bauverträgen in einer Haustürsituation ist für Bauherren und Baufirmen ein Risiko. Die Haustürsituation ist schnell erreicht. Eine solche kann bereits dann vorliegen, wenn der Werkunternehmer im Rahmen eines kleineren Auftrags unangekündigt bei dem Auftraggeber erscheint, um sich den Bauvertrag unterzeichnen zu lassen.


Rechtsanwältin Ute Reichelt

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