Fiktive Mängelbewertung

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Beseitigungskosten nicht vorhandener Mängel beim selbständigen Beweisverfahren

Mitunter stellt sich im Rahmen von Ortsterminen oder anschließend bei der Auswertung der Untersuchungsergebnisse bei einem selbständigen Beweisverfahren heraus, dass die vom Auftraggeber behaupteten Mängel doch nicht vorliegen. In einem solchen Falle sollte man als Auftragnehmer darauf drängen, dass auch diese bloß fiktiven Mängel bewertet bzw. die Kosten deren fiktiver Beseitigung im Gutachten gesondert ausgewiesen werden.

Es sollten auch fiktive Kosten ermittelt werden

Es sollte also zugunsten des Auftragnehmers ermittelt werden, was die Beseitigung der angeblichen Mängel - wenn sie denn wirklich vorlägen - kosten würde.

Andreas Neumann
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Denn jede Partei will im Anschluss an die erfolgreiche Beendigung des Verfahrens gegenüber der Gegenseite einen möglichst hohen Erstattungsanspruch bezüglich der Anwalts- und Verfahrenskosten geltend machen - entweder über eine isolierte Kostenentscheidung über § 494a Abs. 2 ZPO oder im Rahmen eines anschließenden Hauptsacheverfahrens.

Kosten des Rechtsstreits richten sich nach der Quote des Unterliegens

Die Kosten des Rechtsstreits müssen die Parteien anteilig je nach Quote des jeweiligen Unterliegens tragen, bei geringfügigem Unterliegen (weniger als ein Zehntel) die Gegenseite sogar ganz, § 92 ZPO. Daher ist es für den Auftragnehmer günstig, wenn der wertmäßige Anteil der nicht vorhandenen Mängel möglichst hoch ist.

Das rechtliche Interesse der Festsetzung des zutreffenden Streitwerts und der quotalen Kostenverteilung ist weithin anerkannt. Daher ist ein entsprechender Antrag, gerichtet auf die Bewertung der Beseitigungskosten der bloß behaupteten Mängel, in der Regel auch zulässig.

Es handelt sich dabei insbesondere nicht um eine Ausforschung, die unzulässig wäre, denn der Auftraggeber selbst hat die angeblichen Mängel ja geltend gemacht. Daher ist es auch gerecht, wenn er einen entsprechenden Anteil der Kosten trägt.

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