Eine Verjährungs-Verlängerung bei Bürgschaften auf fünf Jahre in AGB ist zulässig

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Ach in allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verjährung einer Bürgschaftsforderung zu Lasten der Bank verlängert werden

Markus Koerentz
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Selbstschuldnerische Formularbürgschaft

 

In dem entschiedenen Fall gewährte eine Bank einer GmbH Kredit. Zur  Absicherung  erhielt sie eine Bürgschaft. Die selbstschuldnerische  Bürgschaftsvereinbarung  wurde auf einem von der Bank ständig vorgehaltenen Formular geschlossen. Enthalten ist unter anderem eine Klausel die für die Bürgschaftsansprüche eine Verjährung von fünf Jahren vorsieht.

Verlängerung der Verjährung auf fünf Jahre zulässig

 Das OLG München entschied durch Urteil vom 19.06.2012, Az. 5 U 3445/11, dass eine Verlängerung der Verjährung einer  Bürgschaftsforderung  von grundsätzlich drei Jahren auf fünf Jahre (entsprechend der werkvertraglichen Verjährung) in AGB wirksam vereinbart werden kann. 

Keine unangemessene Benachteiligung

 Die verwendete Klausel entfernt sich nicht so weit von der Leitbildfunktion der gesetzlichen Verjährungsregelungen, dass sie keinen Bestand haben kann. Vielmehr ist eine Verlängerung von gesetzlich vorgesehenen 3 Jahren auf vertraglich vereinbarte 5 Jahre angemessen. Die grundsätzliche 3 jährige Verjährungsfrist wird nicht einmal verdoppelt. Zudem kommt es auch nicht zu einer unangemessenen Benachteilung des Vertragspartners durch den Klauselverwender (Bank). Die Verlängerung der Verjährungsregelung belastet die Bank vielmehr selbst. 

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt: 

Bei maßvollen Erweiterungen der gesetzlichen Regelung besteht kein Anlass die Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln anzunehmen. Das gilt auch für die vorliegende Verlängerung der Verjährung um 2 Jahre. Das gilt um so mehr, als es vorliegend durch die Verlängerung derVerjährungsfrist zu einem praktischen Gleichlauf zwischen werkvertraglichen Verjährungsfristen und Bürgschaftsverjährung kommt, die die Anspruchsdurchsetzung, gerade bei Gewährleistungsbürgschaften erleichtert. Schließlich wäre es eine unangemessen Bevorzugung der Bank, wenn diese sich auf die Unwirksamkeit ihres eigenen Formulars berufen könnte und davon profitiert, dass der Gegner auf die noch nicht ablaufende Verjährung vertraute.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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