Bei Überschreitung der Baukosten droht dem Architekt der Verlust des Honoraranspruchs

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Kostenvorstellungen des Auftraggebers werden zum Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.

Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Architekt machte Ansprüche auf Architektenhonorar aufgrund der Planung eines Wohnhauses geltend. Eine genaue Kostenobergrenze hinsichtlich der Baukosten wurde vertraglich nicht vereinbart. Die bei den Gesprächen mit dem Architekten anwesende Ehefrau (!) des Bauherrn äußerte lediglich ungefähre Kostenvorstellungen. Dieser Kostenvorstellung hat der Architekt nicht widersprochen. Die Planung wurde sodann erstellt, wobei zwar die Planung selbst dem Bauherrn durchaus zusagte und auch Grundlage des Bauantrags wurde. Die veranschlagten Baukosten überschritten aber den von der Ehefrau genannten Kostenrahmen um nahezu 100%. Das Bauvorhaben wurde deshalb auch nicht realisiert. BGH Urt. v. 21.03.13 - Az. VII 230/11

Der BGH hat entschieden, dass der Architekt regelmäßig seine Vertragspflichten verletzt, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Zudem werden Kostenvorstellungen des Bauherrn regelmäßig dann zum Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Der Architekt darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen.

Entspricht die Planung aus diesen Gründen nicht den vertraglichen Anforderungen und ist die Planung deshalb für den Bauherrn unbrauchbar (und hat der Bauherr deshalb auch nicht gebaut) verliert der Architekt seinen Honoraranspruch.

Leserkommentare
von fb366992-20 am 28.06.2013 11:47:09# 1
Wie sieht denn das bei öffentlichen Auftraggebern aus? Oder bei einer Mischform (z.B.: Bauvorhaben einer privater Stiftung mit Beteiligung einer Stadt bzw. Amt).
Kostenüberschreitungen auch von mehr als 100% sind mittlerweile doch eher die Regel als die Ausnahme. Je nach Vertragslage könnte die öffentl. Hand Honorare zurückfordern ? Oder ist das illusionär?
    
von Rechtsanwalt Martin Spatz am 28.06.2013 17:11:57# 2
Vorliegend ging es um einen privaten Bauherrn, der angesichts der in der Planungsphase schon ausgewiesenen „Sprengung" des Kostenrahmens das Objekt erst gar nicht begonnen hat. Die Leistung des Architekten war „unbrauchbar" und musste deswegen auch nicht vergütet werden.

Bei öffentlichen Bauvorhaben stellt sich die Erhöhung des Kostenrahmens in er Regel zeitlich viel später, nämlich bei der Realisierung des Bauvorhabens ein; die Pläne werden also umgesetzt, es wurde oder wird bereits gebaut. Die Planungsleistung war also auch „brauchbar" und der Architekt hat dann auch regelmäßig den Anspruch auf seine volle Vergütung. Der öffentliche Auftraggeber hätte dann - je nach Vertragsausgestaltung - allenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Architekt schuldhaft die Baukosten überschritten haben sollte. Ein solches schuldhaftes Verhalten eines Planers wird gerade bei Großvorhaben der öffentlichen Hand eher selten anzunehmen sein. Und auch die Schadensberechnung ist ein Kapitel für sich, da mit höheren Baukosten in der Regel auch ein entsprechender Wertzuwachs am Objekt einhergeht.