Anspruch auf Sicherheitsleistung

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Pfusch am Bau, gerade private Bauherren sind hiervon immer wieder betroffen. Doch wie soll man sich davor schützten, wie kann man sicher stellen, dass der beauftragte Bauunternehmer eine mangelfreie Leistung erbringt? Einen hundertprozentigen Schutz gibt es natürlich nicht, eine effektive Möglichkeit stellt aber der Sicherheitseinbehalt dar. Alle Sicherheiten haben nur ein Ziel: Sie sollen die vollständige, vertragsgemäße, rechtzeitige und ohne wesentliche Mängel hergestellte Werkleistung garantieren.

Der Gesetzgeber hat daher dafür Sorge getragen, dass auch private Bauherren das Recht auf Sicherheitsleistungen haben. Schließen private Bauherren einen Werkvertrag über Bau- oder Umbau eines Hauses oder einer Eigentumswohnung mit Zahlungsplan ab, muss der Bauunternehmer ihnen eine Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme oder eine Bürgschaft einräumen (§ 632a Abs. 3 BGB).

Die Vorschrift begrenzt das für private Bauherren mit Abschlagszahlungen verbundene Risiko. Die Pflicht des Bauunternehmers entsteht nur, wenn dieser eine Abschlagszahlung erhält. Ein Verlangen des privaten Bauherrn bezüglich Sicherheitsleistungen ist nicht Voraussetzung, der Bauunternehmer hat die Sicherheitsleistung also auch ohne entsprechende Aufforderung zu erbringen. Tut er dies nicht, kann der private Bauherr die Zahlung des Abschlags verweigern.