Änderungen durch die VOB/B-Ausgabe 2006
Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, VOB, Verdingungsordnung, Bauleistung, VOB/B, BauDer Hauptausschuss Allgemeines des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA)hat am 27. Juni 2006 folgende Änderungen der VOB/B-Ausgabe 2002 beschlossen. DieVOB/B 2006 soll voraussichtlich am 1. November 2006 eingeführt werden:
VOB/B 2006 neu | VOB/B 2002 bisher | |
§ 2 Nr.7 Abs.1 S.4 und Abs.2 | "(2) Die Regelungen der Nr. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme ." | "(1). . . Die Nummern 4,5 und 6 bleibenunberührt." |
§ 4 Nr.8 Abs.2 | "(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabevon Bauleistungen an Nachunternehmerdie Vergabe- und Vertragsordnungfür Bauleistungen Teile B und C zugrundezu legen." | "(2) Der Auftragnehmer hat bei derWeitervergabe von Bauleistungen anNachunternehmer die Vergabe- undVertragsordnung für Bauleistungen zugrundezu legen." |
§ 6 Nr.6 S.2 neu | ". . . Im Übrigen bleibt der Anspruch desAuftragnehmers auf angemessene Entschädigungnach § 642 BGB unberührt, soferndie Anzeige nach Nr. 1 Satz 1 erfolgt oderwenn Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2gegeben ist." | - |
§ 8 Nr.2 Abs.1 | "(1) Der Auftraggeber kann den Vertragkündigen, wenn der Auftragnehmer seineZahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweisevom Auftraggeber oder einemanderen Gläubiger das Insolvenzverfahren(§§ 14 und 15 InsO) bzw. ein vergleichbaresgesetzliches Verfahren beantragt ist, einsolches Verfahren eröffnet wird oder dessenEröffnung mangels Masse abgelehnt wird." | "(1) Der Auftraggeber kann den Vertragkündigen, wenn der Auftragnehmer seineZahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren(§§ 14 und 15 InsO) bzw.ein vergleichbares gesetzliches Verfahrenbeantragt oder ein solches Verfahreneröffnet wird oder dessen Eröffnungmangels Masse abgelehnt wird." |
§ 13 Nr.4 Abs.1 S.1 | "(1) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfristim Vertrag vereinbart, so beträgtsie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke,deren Erfolg in der Herstellung, Wartungoder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer berührten Teilevon Feuerungsanlagen 2 Jahre." | "(1) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfristim Vertrag vereinbart, sobeträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, fürArbeiten an einem Grundstück und fürdie vom Feuer berührten Teile vonFeuerungsanlagen 2 Jahre." |
§ 13 Nr.4 Abs.2 | "(2) Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, beidenen die Wartung Einfluss auf Sicherheitund Funktionsfähigkeit hat, nichts anderesvereinbart, beträgt für diese Anlagenteiledie Verjährungsfrist für Mängelansprücheabweichend von Abs. 1 zwei Jahre, wennder Auftraggeber sich dafür entschieden hat,dem Auftragnehmer die Wartung für dieDauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungeneine andere Verjährungsfristvereinbart ist." | "(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oderTeilen davon, bei denen die WartungEinfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeithat, beträgt die Verjährungsfristfür Mängelansprüche abweichendvon Absatz 1 zwei Jahre, wennder Auftraggeber sich dafür entschiedenhat, dem Auftragnehmer die Wartung fürdie Dauer der Verjährungsfrist nicht zuübertragen." |
§ 16 Nr.1 Abs.1 S.1 | "(1) Abschlagszahlungen sind auf Antragmöglichst kurzen Zeitabständen oder zuden vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren,und zwar in Höhe des Wertes der jeweilsnachgewiesenen vertragsgemäßenLeistungen einschließlich des ausgewiesenen,darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags." | "(1) Abschlagszahlungen sind auf Antragin Höhe des Wertes der jeweilsnachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungeneinschließlich des ausgewiesenen,darauf entfallenden Umsatzsteuerbetragsin möglichst kurzen Zeitabständenzu gewähren." |
§ 16 Nr.3 Abs.1 S.2 neu | "(1). . . Werden Einwendungen gegen diePrüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfürnicht spätestens innerhalb von zwei Monatennach Zugang der Schlussrechnung erhoben,so kann der Auftraggeber sich nichtmehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen." | - |
§ 16 Nr. 3 Abs.5 S.2 | "(5) Ein Vorbehalt... wird hinfällig, wennnicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen - beginnend am Tag nach Ablauf der inSatz 1 genannten 24 Werktage - eine prüfbareRechnung über die vorbehaltenen Forderungeneingereicht oder wenn das nichtmöglich ist, der Vorbehalt eingehend begründetwird." | "(5) Ein Vorbehalt. . . wird hinfällig,wenn nicht innerhalb von weiteren 24eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenenForderungen eingereicht oderwenn das nicht möglich ist, der Vorbehalteingehend begründet wird." |
§ 16 Nr.5 Abs.5 | "(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällender Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zurZahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeberzuvor gesetzte angemessene Nachfristerfolglos verstrichen ist." | "(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällender Absätze 3 und 4 die Arbeiten biszur Zahlung einstellen, sofern eine demAuftraggeber zuvor gesetzte angemesseneNachfrist erfolglos verstrichen ist." |
§ 17 Nr.5 S.1 | "(5) Wird Sicherheit durch Hintergelgung vonGeld geleistet, so hat der Auftragnehmerden Betrag bei einem zu vereinbarendenGeldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen,über das beide nur gemeinsam verfügenkönnen ( "Und-Konto" )." | "(5) Wird Sicherheit durch Hintergelgungvon Geld geleistet, so hat der Auftragnehmerden Betrag bei einem zu vereinbarendenGeldinstitut auf ein Sperrkontoeinzuzahlen, über das beide nurgemeinsam verfügen können." |
§ 17 Nr. 6 Abs.1 S.2 neu | "(6). . . Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuergemäß § 13 b UStG gestellt werden,bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnungdes Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. | - |
§ 18 Nr.3 neu | "3. Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegungvereinbart werden. Die Vereinbarungsollte mit Vertragsabschluss erfolgen." | - |
Martin Spatz
Rechtsanwalt
www.raspatz.com
Das könnte Sie auch interessieren
Baurecht, Architektenrecht
Pfusch am Bau oder hinzunehmende Unregelmäßigkeit?
Baurecht, Architektenrecht Schwarzbau und Bestandsschutz?