Abrechnung einer Nullposition beim Einheitspreisvertrag

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Auftragnehmer kann eine Vergütung für eine ersatzlos entfallene Leistungsposition (Nullposition) nach Maßgabe des § 2 III 3 VOB/B verlangen

Gewinn und Gemeinkosten bleiben erhalten

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass nicht ausgeführte  Leistungspositionen eines Einheitspreisvertrages in Höhe der unabhängig von der Leistungserbringung einkalkulierten Gemeinkosten   und in Höhe des enthaltenen  Gewinns   dann bestehen bleiben, wenn die Nichtausführung nicht auf einer  Kündigung, einem  Verzicht   oder einer  Anordnung   des Auftraggebers beruht.

Anwendbare Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage für den  Vergütungsanspruch   kommt  § 2  III 3 VOB/B  einerseits und  § 8 I 2 VOB/B  andererseits in Betracht. Beide Ansätze unterscheiden sich dadurch, dass es bei Anwendung des § 8 I 2 VOB/B von Bedeutung ist, ob ein anderweitiger Erwerb vorliegt, der auf den  Vergütungsanspruch anzurechnen ist (entsprechend  § 649 BGB ).

Markus Koerentz
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Ergänzende Auslegung führt zu § 2 III 3 VOB/B

Im Gegensatz dazu kann in ergänzender  Auslegung eines VOB/B-Einheitspreisvertrages der Auftragnehmer eine  Vergütung   für ersatzlos entfallene  Leistungspositionen (Nullpositionen)  nach Maßgabe des § 2 III 3 VOB/B verlangen, wenn ein Fall der vom Regelungsgehalt dieser Vertragsklausel erfassten  Äquivalenzstörung  vorliegt, so der BGH in seinem Urteil vom 26.01.2012, Az. VII ZR 19/11.

Rechtsgedanke gilt bei entsprechender vertraglicher Abrede

Zur Begründung wird angeführt, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die ausgeschriebene Menge sich auf ein Minimum oder auf Null reduziere. Argumentiert wird sodann mit der ergänzenden Vertragsauslegung, weil dieser entweder eine den Regeln für die Vergütung des gekündigten Vertrages oder eine dem  Rechtsgedanken   des § 2 III 3 VOB/B entsprechende  vertragliche Abrede  enthält.

Baurecht Köln" href="http://marko-baurecht.de/anwalt/"> Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. :   Das führt dazu, dass dem  Auftragnehmer   im Rahmen eines VOB/B-Vertrages für  Nullmengen   unter den genannten Voraussetzungen eine  Vergütung   für entfallene Leistungen nach Maßgabe des § 2 III 3 VOB/B zusteht. Der Auftragnehmer kann keine Vergütung beanspruchen, soweit er durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Anwendung dieser  Rechtsfolge   ergibt sich freilich erst aus einer entsprechenden Auslegung des jeweils geschlossenen Vertrages. Demnach bleibt es bei einer genauen Prüfung im jeweiligen Einzelfall.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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