Abrechnung einer Nullposition beim Einheitspreisvertrag
Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Abrechnung, Nullposition, Einheitspreis, Auslegung, VergütungAuftragnehmer kann eine Vergütung für eine ersatzlos entfallene Leistungsposition (Nullposition) nach Maßgabe des § 2 III 3 VOB/B verlangen
Gewinn und Gemeinkosten bleiben erhaltenDer Bundesgerichtshof entschied nun, dass nicht ausgeführte Leistungspositionen eines Einheitspreisvertrages in Höhe der unabhängig von der Leistungserbringung einkalkulierten Gemeinkosten und in Höhe des enthaltenen Gewinns dann bestehen bleiben, wenn die Nichtausführung nicht auf einer Kündigung, einem Verzicht oder einer Anordnung des Auftraggebers beruht.
Anwendbare Rechtsgrundlage
Als Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch kommt § 2 III 3 VOB/B einerseits und § 8 I 2 VOB/B andererseits in Betracht. Beide Ansätze unterscheiden sich dadurch, dass es bei Anwendung des § 8 I 2 VOB/B von Bedeutung ist, ob ein anderweitiger Erwerb vorliegt, der auf den Vergütungsanspruch anzurechnen ist (entsprechend § 649 BGB ).
seit 2011
Ergänzende Auslegung führt zu § 2 III 3 VOB/B
Im Gegensatz dazu kann in ergänzender Auslegung eines VOB/B-Einheitspreisvertrages der Auftragnehmer eine Vergütung für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (Nullpositionen) nach Maßgabe des § 2 III 3 VOB/B verlangen, wenn ein Fall der vom Regelungsgehalt dieser Vertragsklausel erfassten Äquivalenzstörung vorliegt, so der BGH in seinem Urteil vom 26.01.2012, Az. VII ZR 19/11.
Rechtsgedanke gilt bei entsprechender vertraglicher Abrede
Zur Begründung wird angeführt, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die ausgeschriebene Menge sich auf ein Minimum oder auf Null reduziere. Argumentiert wird sodann mit der ergänzenden Vertragsauslegung, weil dieser entweder eine den Regeln für die Vergütung des gekündigten Vertrages oder eine dem Rechtsgedanken des § 2 III 3 VOB/B entsprechende vertragliche Abrede enthält.
Baurecht Köln" href="http://marko-baurecht.de/anwalt/"> Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. : Das führt dazu, dass dem Auftragnehmer im Rahmen eines VOB/B-Vertrages für Nullmengen unter den genannten Voraussetzungen eine Vergütung für entfallene Leistungen nach Maßgabe des § 2 III 3 VOB/B zusteht. Der Auftragnehmer kann keine Vergütung beanspruchen, soweit er durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Anwendung dieser Rechtsfolge ergibt sich freilich erst aus einer entsprechenden Auslegung des jeweils geschlossenen Vertrages. Demnach bleibt es bei einer genauen Prüfung im jeweiligen Einzelfall.
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