Wöhrl Anleihe: Anlegern drohen Verluste zwischen 80 und 90 Prozent

Mehr zum Thema: Bankrecht, Wöhrl, Anleihe, Verluste, 80%, Anleger, Insolvenz
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Für die insolvente Modehauskette Wöhrl gibt es wieder Licht am Horizont. Ein Enkel des Firmengründers Rudolf Wöhrl steigt ein. Weitere Filialschließungen seien nicht geplant, auch die verbliebenen Arbeitsplätze sollen erhalten bleiben. Wird am Ende also doch noch alles gut? Wohl nicht. Denn zu den großen Verlierern der Wöhrl-Insolvenz gehören die Anleger. Die Insolvenzquote wird laut Medienberichten voraussichtlich zwischen 10 und 20 Prozent liegen. Anders ausgedrückt: Den Anlegern drohen Verluste in Höhe von 80 bis 90 Prozent ihres eingesetzten Kapitals.

Die Anleger hatten sich an der Unternehmensanleihe der Rudolf Wöhrl AG beteiligt. Diese wurde 2013 mit einem Emissionsvolumen von bis 30 Millionen Euro begeben (WKN: A1R0YA / ISIN: DE000A1R0YA4). Die Anleger sollten eine jährliche Verzinsung von 6,5 Prozent erhalten. Im Februar 2018 hätte die Anleihe zurückgezahlt werden sollen. Seit der Insolvenz der Wöhrl AG sind diese Zahlen nur noch Makulatur. Für die Anleger geht es nicht mehr darum, Renditen einzustreichen, sondern nur noch darum, ihre Verluste zu minimieren.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Anleihe der Wöhrl AG ist nicht die erste Mittelstandsanleihe, die ausfällt. Das Vertrauen in einen guten Namen hat sich für die Anleger wieder einmal nicht ausgezahlt. Eine Insolvenzquote von 10 bis 20 Prozent ist zwar sogar vergleichsweise hoch, bedeutet am Ende aber doch nur, dass der größte Teil der Anleger-Gelder verloren ist. Allerdings haben die Anleger neben dem Insolvenzverfahren noch weitere rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die drohenden Verluste zu wehren.

In Betracht kommt dabei besonders die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Diese können u.a. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch unbedingt über die bestehenden Risiken im Zusammenhang mit der Geldanlage aufgeklärt werden müssen, z.B. auch über die Möglichkeit des Totalverlusts des investierten Geldes. Wurde die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder die Geldanlage von den Vermittlern nicht auf ihre Plausibilität hin überprüft, können daraus Schadensersatzansprüche entstanden sein.

Das könnte Sie auch interessieren
Bankrecht Hansa Twinfonds: MS HS Bach insolvent
Bankrecht German Pellets: Masseunzulänglichkeit liegt vor
Bankrecht OLG Stuttgart: Kündigung von Bausparverträgen
Bankrecht BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt sich nicht mündlich korrigieren