Widerrufsjoker ausgespielt - Das antworten die Banken

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Thema: Widerruf von Immobiliendarlehen (sog. "Widerrufsjoker)

Der Begriff "Widerrufsjoker" ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag auch nach "Ablauf" der 14-tägigen Widerrufsfrist zu widerrufen. Spielt man diesen "Joker" richtig aus, ist es zum Beispiel möglich, die hohen Zinsbelastungen einer alten Immobilienfinanzierung zu den aktuellen, historisch tiefen Zinskonditionen auszutauschen oder eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerhalten. Je nach Kreditvertrag können hierdurch oft einige 10.000,00 Euro Zinsbelastungen eingespart werden.

Dies stellt für die Banken ein immenses wirtschaftliches Problem

Der Bankenbranche drohen Milliardenverluste.....Was für Laien klingt wie Zauberei, könnte auch anderen Bauherren bald bares Geld bringen. Denn die fehlerhaft abgefassten Klauseln sind eher der Regelfall in vielen Darlehensverträgen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden. Angesichts der aktuell sagenhaft niedrigen Kreditzinsen wird die Masse der Schuldner, die dieses Problem nutzen, um Geld zu sparen, immer größer. Schließlich geht es oft um Zehntausende Euro. Anwälte bereiten sich deshalb auf eine Klagewelle vor - und Bankern schwant Böses. Denn zwischen 2003 und 2014 wurden laut Bundesbank mehr als zwei Billionen Euro an privaten Wohnbaukrediten vergeben. Selbst wenn nur ein Bruchteil davon rückabgewickelt werden muss, hätten die Geldhäuser ein "Riesenproblem", wie einer aus der Industrie sagt....." (DER SPIEGEL 36/2014)

Thilo Wagner
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Um solche Milliardenverluste zu vermeiden, versuchen einige Bankhäuser die erfolgreiche Ausübung des Widerrufsrechts mit allen Mitteln zu verhindern.

Die Schreiben, in denen die Bankkunden den abgeschlossenen Darlehensvertrag nachträglich widerrufen, werden in der Regel ohne weitere Prüfung der genauen Sach- und Rechtslage zunächst mit ganz pauschalen Argumenten als unbegründet zurückgewiesen.

Antwortschreiben der Bank: „Der Widerruf des Darlehens ist nicht möglich!"

Die Deutsche Kreditbank DKB benutzt zur Ablehnung des Widerrufs zum Beispiel den folgenden Textbaustein:

„....wir können keine Rechtsgrundlage für einen Widerruf der Darlehensverträge erkennen.

Sie wurden gemessen an den Vorgaben der BGB-InfoV ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt.

Die Frist zum Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen ist bei Ausübung des Widerrufsrechtes bereits abgelaufen. Darüber hinaus ist die Geltendmachung eines Ihnen vermeintlich noch zustehenden Widerrufsrechtes aber auch treuwidrig.....

Mit der abgeschlossenen Finanzierung des Immobilienerwerbs haben sie sich bewusst langfristig gebunden. Es handelt sich vorliegend daher lediglich um einen Versuch, sich einseitig zulasten des vertragstreuen Partners vom Vertrag zu lösen. Ein solches Verhalten widerspricht jedoch der geltenden Rechtslage...

Abschließend ist festzuhalten, dass Sie ihren vertraglichen Verpflichtungen durch Zahlung der vereinbarten Darlehensrate nachgekommen sind und bei uns damit den Eindruck erweckt haben, dass für Sie das Vertragsverhältnis als ordnungsgemäß zu Stande gekommen angesehen wird. Ihr vermeintlich noch zustehendes Widerrufsrecht ist daher verwirkt. Wir berufen uns ausdrücklich auf den Einwand der Verwirkung. Von telefonischen Anfragen bitten wir Abstand zu nehmen."

Der ausgeübte Widerruf wird von den Banken also barsch zurückgewiesen.

Dabei wird meist ohne konkrete Prüfung des Einzelfalles behauptet, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abgelaufen sei. Dies ist jedoch in aller Regel falsch, da das Widerrufsrecht im Falle einer falschen Widerrufsbelehrung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden kann.

Sodann erfolgt eine rechtliche Argumentation. Vereinfacht gesagt, wenden die Banken mit abstrakten juristischen Floskeln folgendes ein:

Der Darlehensvertrag sei wie vereinbart abgewickelt worden. Insbesondere seien die monatlichen Raten über einen längeren Zeitraum hinweg gezahlt worden. Hiermit habe der Darlehensnehmer nachhaltig seinen wirklichen Willen Ausdruck verliehen, dass er unbedingt an dem Darlehensvertrag festhalten wolle. Der Kunde könne schließlich froh sein, überhaupt ein Darlehen erhalten zu haben. Wenn nun doch der Vertrag widerrufen würde, geschehe dies im Hinblick auf das bisherige langandauernde vertragsgemäße Verhalten "treuwidrig". Zudem sei ein Widerrufsrecht jedenfalls "verwirkt".

Im Folgenden werden meist eine Vielzahl von unterschiedlichen Gerichtsurteilen zitiert, welche die angebliche Treuwidrigkeit bzw. den Einwand der Verwirkung belegen sollen.

Bei der Wiedergabe der Urteilstexte wird jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die Urteile großteils auf anderen Sachverhaltskonstellationen gründen oder nur verknappt und unter Auslassung widerstreitender Argumente wiedergegeben werden. Zudem wird die gesamte Rechtsprechung verschwiegen, die den Darlehensnehmern bereits in vergleichbaren Fällen recht gegeben hat.

Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgt nicht "treuwidrig"

In einem Widerrufsfall der Deutschen Kreditbank DKB hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil vom 19.03.2014 - Az. 4 U 64/12 bereits ausdrücklich festgestellt, dass der oft gebrauchte Einwand der "Treuwidrigkeit" haltlos ist. Hierzu betonen die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg:

Der Auffassung „schlichte Vertragsreue" stelle einen die Ausübung des Widerrufsrechts auschließenden Gesichtspunkt dar, dürfte entgegenzuhalten sein, dass es bei der Ausübung des Widerrufsrecht grundsätzlich keine Rolle spielt, ob den Widerrufenden schlichte Vertragsreue oder andere subjektive Motive antreiben, und kein sachlicher Grund ersichtlich ist, in Fällen einer vom Unternehmer verursachten zeitlich unbeschränkten Widerrufsmöglichkeit hiervon eine Ausnahme zu machen".

Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt damit ausdrücklich klar, dass die Ausübung des Widerrufsrechts keiner "Motivationskontrolle" unterliegt. Es ist schlichtweg egal, warum der Darlehensvertrag widerrufen ist!

Das Widerrufsrecht ist auch nicht "verwirkt"!

Zum Beleg einer Verwirkung des Widerrufsrechts benutzt die Deutsche Kreditbank DKB zum Beispiel das folgende Zitat aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Entscheidung vom 09.10.2013 - Az. XII ZR 59/12)

a) Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, 47, 52 = NJW 1957, 1358; RGZ 155, 152)."

Hier endet das Zitat. Durch den kurzen Text wird der Eindruck erweckt, dass der „Rechtsgedanke der Verwirkung" im konkreten Fall der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts ohne Weiteres entgegenstehen würde. So einfach ist dies jedoch nicht: Die bloße Tatsache, dass ein Widerrufsrecht über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht ausgeübt wurde, genügt gerade nicht, um eine Verwirkung des Rechtes anzunehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dem oben zitierten Urteil. Schließlich geht die Urteilsbegründung (nicht jedoch das Zitat der DKB!) wie folgt weiter:

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGHZ 105, 290, 298 = NJW 1989, 836; BGH Urteile vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649; vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09 - NJW 2010, 1074). Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH Urteile BGHZ 43, 289, 292 = NJW 1965, 1532; vom 20. Dezember 1968 - V ZR 97/65 - WM 1969, 182; vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82 - NJW 1984, 1684 vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - NZV 2001, 464, 466 und vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 juris Rn. 9)."

Die Richter des Bundesgerichtshofs betonen also ausdrücklich, dass ein bloßer Zeitablauf, nicht ausreicht, um ein bestehendes Widerrufsrecht zu verwirken. Das Recht könnte nur dann verwirkt sein, wenn neben dem Zeitverlauf noch ganz konkrete, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen haben.

In einem anderen Urteil (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - Az. IV ZR 76/11) stellen die Richter des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Widerrufsproblematik so auch ausdrücklich fest:

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).

Die Banken können sich also nicht einfach darauf berufen, dass das Widerrufsrecht über einen erheblichen Zeitraum nicht ausgeübt wurde. Schließlich haben es die Kredithäuser nach Bekanntwerden der Widerrufsproblematik selbst unterlassen, ihre Kunden über die bestehende Widerrufsmöglichkeit zu unterrichten. Insoweit konnten die Banken auch kein besonderes Vertrauen dahingehend aufbauen, dass das Widerrufsrecht nicht doch noch ausgeübt würde.

Somit greift bei der Ausübung des Widerrufsjokers der rechtliche Einwand der "Verwirkung" gerade nicht.

Fazit

Wer nach dem Widerruf eines Darlehens ein ablehnendes Schreiben der kreditgebenden Bank erhält, sollte sich hierdurch nicht einschüchtern lassen. Oftmals sind die rechtlichen Argumente haltlos. Dies dürfte den Kreditinstituten auch bewusst sein. Schließlich wollen sie mit allen Mitteln möglichst viele Ansprüche möglichst schnell abwehren. Dies geschieht am einfachsten mit der für den Laien kaum nach vollziehbaren Aufwartung vermeintlich schweren juristischen Geschütztes. Hierdurch sollen die zum Widerruf berechtigten Kunden das Gefühl bekommen, bei dem Kreditinstitut auf das sprichwörtliche Granit zu beißen.

Wer diesen Widerstand der Geldhäuser alleine nicht zu durchbrechen vermag, muss sich zur Durchsetzung seiner Rechte anwaltlicher oder sogar gerichtlicher Hilfe bedienen. Häufig wird jedoch bereits die anwaltliche Intervention genügen, um den rechtswidrigen Widerstand der Banken zu beseitigen. Zur Vermeidung einer für beide Seiten (!) teuren und zeitintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung können so häufig einvernehmliche Einigungen erzielt werden.

Tipp

Die Überprüfung der in einem Darlehensvertrag verwendeten Widerrufsbelehrung kann sich lohnen. Erweist sich diese als fehlerhaft und weicht diese noch dazu von der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Muster-Widerrufsbelehrung ab, können Sie Ihren alten Darlehensvertrag widerrufen und Ihre vor Jahren erworbene Immobilie nachträglich zu den historisch günstigen Konditionen von heute finanzieren.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die in einem älteren Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, ist dabei im Übrigen sehr groß. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg sind rund 80 % aller ab 2002 geschlossenen Kreditverträge von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, die den Kreditnehmer zum späten Widerruf berechtigen, betroffen. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich, jeden nach dem 01.11.2002 abgeschlossenen Baufinanzierungsvertrag von einem mit der Problematik vertrauten Anwalt im Hinblick auf eine etwaig noch bestehende Widerrufsmöglichkeit überprüfen zu lassen.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Thilo Wagner
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