Widerruf von Verbraucherdarlehen aus 2002 - 2010 nur noch bis Juni 2016 möglich

Mehr zum Thema: Bankrecht, Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht, Widerrufsjoker, Widerruf, Verbraucherdarlehensverträge
4,4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Ewiges Widerrufsrecht soll erlöschen - Alt-Verträge jetzt prüfen!

Am 27.01.2016 wurde der Gesetzesentwurf verabschiedet, der das so genannte "ewige Widerrufsrecht" von Verbraucherdarlehensverträgen, insbesondere von Immobiliendarlehensverträgen, aus den Jahren zwischen 2002 und 2010 zum 21.06.2016 beenden soll.

Als „Widerrufsjoker" oder „ewiges Widerrufsrecht" wurde die auch Jahre nach Vertragsschluss noch bestehende Widerrufsmöglichkeit von Verbraucherdarlehen aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der meisten Banken in den Medien bekannt.

Dem lagen mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde, die den Auffassungen der Banken, dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr bestünde, da mit den von ihnen verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen entsprochen wurde, eine klare Absage erteilten.

Streitgegenstand der Entscheidungen waren mehrere seitens der Banken in den Widerrufsbelehrungen verwendete Formulierungen, insbesondere zum Fristbeginn, wie bspw.:

 1. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung."

Der BGH stellte in mehreren Entscheidungen, so bspw. vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, ausdrücklich klar, dass diese Formulierung nicht geeignet ist, einem durchschnittlichen Verbraucher, auf den abzustellen ist, den tatsächlichen Beginn der Frist vor Augen zu führen. Der durchschnittliche Verbraucher könne hieraus nicht erkennen, ob die Frist jetzt oder später, ggf. abhängig vom Hinzutreten weiterer Umstände, zu laufen beginne.

 2. „Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Belehrung und - die Vertragsurkunde, der Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde."

In seiner Entscheidung vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 stellte der BGH insoweit klar, dass durch diese Formulierung der falsche Eindruck vermittelt werden könne, die Frist beginne bereits mit Zurverfügungstellung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsangebots und nicht, wie gesetzlich vorgesehen erst mit Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers. Dementsprechend sei auch diese Formulierung nicht geeignet, dem Verbraucher den Fristbeginn klar vor Augen zu führen.

Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche, weitere Formulierungen in den meisten der von den Banken jeweils verwendeten Widerrufsbelehrungen, die dazu führen können, dass ein Widerruf dieser Verträge auch heute noch möglich ist. Dies vor dem Hintergrund, dass eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung grundsätzlich zur Folge hat, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, und damit ein Widerruf dieser Verträge auch heute noch möglich ist.

Nach Ansicht der Verbraucherzentralen sind etwa 80 % der zwischen 2002 und 2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen in Immobilienkrediten fehlerhaft.

Betroffene Verbraucher sollten Ihre Verträge daher zeitnah überprüfen lassen.

Frau Rechtsanwältin Verena Neumann berät Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung und Überprüfung Ihrer Vertragsunterlagen gerne zu Ihren Möglichkeiten.