Widerruf Darlehen: Das ewige Widerrufsrecht gilt nur noch bis zum 21.06.2016

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Die Gesetzesänderungen zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie führen bei betroffenen Darlehensnehmern zu zeitlichen Einschränkungen bei der Ausübung des Widerrufsrechts

In der Vergangenheit haben viele Banken in den Jahren zwischen 2002 und 2010 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Da jedes Institut eigene Widerrufsbelehrungen entworfen hat, lässt sich nicht pauschal feststellen, bei welchen Darlehensverträgen die besten Chancen auf einen wirksamen Widerruf bestehen. Die Darlehensverträge sind in jedem Einzelfall auf die Abweichungen zur gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV zu untersuchen.

Die aus der Rückabwicklung des Darlehens entstehenden Vorteile fallen umso höher aus, je länger eine Zinsbindungsfrist noch besteht. Erheblichen Einfluss auf etwaige Rückerstattungen hat ebenfalls die Höhe des vertraglich zu zahlenden Zinses. In jedem Fall ist bei einem wirksamen Widerruf des Darlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, so dass eine Umfinanzierung zu den aktuell günstigen Konditionen möglich ist.

Roman Podhorsky
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Die Rechtsprechung der vergangenen Monate zeigt bei den Land- und Oberlandesgerichten deutschlandweit einen Trend zu zunehmend verbraucherfreundlichen Urteilen auf. Vor diesem Hintergrund dürfte auch die außergerichtliche Vergleichsbereitschaft der einzelnen Institute zunehmen.

Aufgrund einer aktuellen Gesetzesänderung ist ein Widerruf der Darlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 nur noch bis zum 21.06.2016 möglich. Betroffene Darlehensnehmer sollten daher in den nächsten Monaten eine kostenlose Überprüfung ihrer Widerrufsbelehrung vornehmen lassen. Für den Fall, dass erhebliche Abweichungen vom gesetzlichen Muster bestehen, sollten die Kreditnehmer noch innerhalb der Frist die Erklärung des Widerrufs in Betracht ziehen.

Rechtsanwalt Dr. Roman Podhorsky
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