Saldo auf dem Kontoauszug muss verfügbaren Betrag ausweisen.

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Nach der Rechtsprechung müssen Kontoauszüge der Banken grundsätzlich immer als aktuellen Saldo denjenigen Betrag ausweisen, der dem Kontoinhaber aktuell zinsfrei zur Verfügung steht. Dieses kundenfreundliche Urteil fällte kürzlich das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen: 3 U 38/04).

Gibt ein Kontoauszug einen neuen Kontostand an, der solche Positionen enthält, die zwar schon gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind, könnte nach Auffassung der Richter der Bankkunde veranlasst werden, sein Konto unwissentlich zu überziehen.

Im zu entscheidenden Fall waren Überziehungszinsen fällig geworden, obwohl der Kontoauszug des Kunden ein Guthaben auswies. Und zwar deswegen, weil ein gutgeschriebener Betrag tatsächlich erst einige Tage später verfügbar war.Der in die Irre geführte Kunde hatte im guten Glauben an die Richtigkeit seines Kontoauszuges Geld ausgegeben, das tatsächlich seinem Konto noch gar nicht gutgeschrieben war und es damit überzogen.

Die Celler Richter meinten, dass ein Kontoauszug, der ohne jeglichen Hinweis solche Zahlungseingänge ausweist, die zwar schon gebucht sind, deren Wertstellung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, irreführend sei. Der Kunde dürfe nicht dazu verleitet werden, irrtümlich über Geld zu verfügen, das ihm in Wirklichkeit noch gar nicht zur Verfügung steht.

Das Urteil, das die Rechte der Bankkunden stärkt und einer üblichen Bankpraktik eine klare Absage erteilt, ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das betroffene Kreditinstitut hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Aktenzeichen: I ZR 87/04).

Thomas J. Lauer
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