Online-Banking: Rechtslage bei Falschbuchung

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Nicht autorisierte Buchungen - Wer muss was beweisen?

Nicht nachvollziehbare Abbuchungen

Jeder Bankkunde hat sich schon die Frage gestellt, was passiert, wenn von seinem eigenen Konto ein Betrag abgebucht wird, den er nicht autorisiert hat.

In der Praxis kommen im Wesentlichen zwei Szenarien in Betracht:

  • Am Geldautomat wird unerklärlicherweise Bargeld abgehoben.
  • Über das Online-Banking wird unerklärlicherweise ein Betrag vom Konto abgebucht

Hier kommt es immer wieder zu gerichtlichen Verfahren zwischen den Banken und den Kunden. Zum Teil verklagt der Kunde die Bank auf Rückzahlung des abgebuchten Betrages. Es gibt auch viele Verfahren, in denen die Bank als Kläger auftritt und den Kunden verklagt. Dies ist dann der Fall, wenn der abgebuchte Betrag auf dem Konto des Kunden ein negatives Schlusssaldo entstehen lässt. Dann ist die Bank im Zugzwang und muss das Geld vom Kunden einklagen.

Online-Banking: Abbuchung mit korrekter PIN und TAN

In einem neueren Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.01.2016, Az. XI ZR 91/14) nun wichtige Grundsätze für folgenden Fall aufgestellt:

Von einem Geschäftskonto wird unter Einsatz der richtigen TAN (Transaktionsnummer) und PIN (Persönliche Identifikationsnummer) ein hoher Betrag abgebucht. Das Konto rutscht ins Minus. Die Bank will nun den Fehlbetrag vom Kontoinhaber zurück. Der Kontoinhaber meint, dass er die Buchung nicht autorisiert habe

Der BGH hat hier vor allem im Hinblick auf die Beweislastgrundsätze im Gerichtsverfahren wichtige Maßstäbe gesetzt. Denn der BGH hat in der Entscheidung klargestellt, dass trotz Einsatz der richtigen PIN und der richtigen TAN nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kontoinhaber eine Pflichtverletzung begangen hat. Im Zivilverfahren gibt es den sogenannten Anscheinsbeweis. Diesen lässt der BGH in Fällen des Online-Bankings nicht gelten. Denn nach Ansicht des Gerichts gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei Aufzeichnung der fehlerfreien Nutzung eines Authentifizierungsinstruments (hier = PIN+TAN) ein Missbrauch des Online-Bankings auf einer Pflichtverletzung durch den Bankkunden (=Zahlungsdienste-Nutzer) beruht. Dies ist eine ganz wichtige Aussage

Praxisfolgen

Der BGH hat also geurteilt, dass bei einer Buchung im Online-Banking mit richtiger PIN und TAN nicht nach dem Beweis des ersten Anscheins davon ausgegangen werden kann, dass eine Pflichtverletzung des Kontoinhabers vorliegt und er die Buchung zu verantworten hat bzw. diese ihm zugerechnet wird.

Anders hat der BGH für den Fall entschieden, dass mit der EC-Karte Geld am Automaten abgehoben wurde (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004, Az. XI ZR 210/03). Hier hält der BGH den Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Bank für anwendbar. Der sog. Anscheinsbeweis bezieht sich hier auf eine Pflichtverletzung des Karteninhabers. Wenn nämlich am Automaten mit der Originalkarte und mit der richtigen PIN Geld abgehoben wird, spricht der Beweis des ersten dafür, dass eine Pflichtverletzung des Karteninhabers vorliegt. Es wird vermutet, dass die Pflichtverletzung darin besteht, dass der Karteninhaber die Karte einem Dritten durch Unachtsamkeit überlassen hat. Natürlich kann diese Vermutung durch einen konkreten Vortrag im Prozess (alternative Schadensursache) entkräftet werden.

Unser Fazit: Auch bei Buchungen, die unter Einsatz der richtigen PIN und TAN durchgeführt worden sind, steht nicht ohne weiteres fest, dass der Bankkunde eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Es dürfte daher für die Bank schwieriger sein, eine Sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen.

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