Kündigungsrecht der Bausparkassen?

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Entscheides der BGH am 21. Februar?

Wird der BGH über das Kündigungsrecht der Bausparkassen entscheiden (Az. XI ZR 272/16)?

Es ist laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) der Verhandlungstermin für den 21. Februar 2017 angesetzt.

Kernfrage ist, ob die Bausparkasse dem Bausparer nach 10 Jahren kündigen darf. Seit der Niedrigzinsphase kündigen die Bausparkassen ihren Kunden/Bausparern massenhaft. Aus Bankensicht verständlich, da diese Verträge in der Ansparphase hoch verzinst sind zugunsten der Verbraucher. Die Bank erhält jedoch für das angelegte Geld keinen Ertrag.

In der Sache geht es am 21. Februar beim Bundesgerichtshof um folgenden Sachverhalt:
Die Klägerin ist Bausparerin und hat mit der beklagten Bausparkasse im Jahre 1999 zwei Bausparverträge abgeschlossen. Diese zwei Bausparverträge waren im Jahre 2001 zuteilungsreif. Sie waren jedoch noch nicht vollständig bespart. Im Januar 2015 erklärte die Bausparkasse gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kündigung der beiden Bausparverträge.

Die klagende Bausparerin ist nun der Ansicht, dass die Kündigungserklärung der Bausparkasse unwirksam sein. Dies will sie festgestellt wissen.

Das Verfahren ging durch zwei Instanzen. Zunächst klagte die Bausparerin vor dem Landgericht Stuttgart (AZ. 6 O 76/15). In der ersten Instanz unterlag die Bausparerin und das Landgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 19. November 2015 als unbegründet ab.

Die klagende Bausparerin legte gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein (9 U 230/15). Hier wendete sich das Blatt gegen die Bausparkasse, denn das Oberlandesgericht Stuttgart kassierte das erstinstanzliche Urteil und hielt die Kündigung der Bausparkasse für unwirksam. Nach Ansicht des Senats stand der Bausparkasse kein gesetzliches Kündigungsrecht.

Der Senat vertrat die Auffassung, dass der Bausparvertrag den Regeln des Darlehensrechts  unterworfen sei. Demnach sei § 488 Abs. 3 BGB anwendbar.

Trotzdem hätte die Bausparkasse die Bausparverträge erst dann kündigen können, wenn diese vollständig angespart worden wären. Dies war ja nicht der Fall.

Das Oberlandesgericht Stuttgart schloss auch einen Kündigungsgrund gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus. Da diese Vorschrift nicht  beim Einlagengeschäft von Bausparkassen nicht gilt.

Auch andere Kündigungsgründe ließ das Oberlandesgericht Stuttgart nicht zu.

Gegen dieses Urteil legte die Bausparkasse beim Bundesgerichtshof Revision ein.

Jetzt wird der Bundesgerichtshof am 21. Februar 2017 mitteilen, ob das verbraucherfreundliche Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart Bestand hat.

Der 11. Senat beim Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit viele verbraucherfreundliche Urteile gefällt. Auch im Bereich des Widerrufs von Immobiliendarlehen. Jedoch ist längst nicht sicher, ob die Parteien sich nicht vorher einigen werden. Denn bei gleichgelagerten Sachverhalten versuchen die Kreditinstitute ein öffentliches Urteil zu verhindern, wenn die Tendenz für die Verbraucher spricht. Dies ist prozessrechtlich zulässig und ein wirksames Mittel, um eine Flut von Prozessen zu verhindern.

Wir halten Sie auf dem Laufenden. Wenn auch Sie mit der Kündigung ihres Bausparvertrages konfrontiert sind, dann helfen wir Ihnen weiter.

Urteil des BGH: Az. XI ZR 272/16

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