Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Deutschen Kreditbank (DKB) aus den Jahren 2002 bis 2010

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Widerrufsjoker: In über 70 % der Fälle ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Aufgrund einer Vielzahl von Mandatsanfragen haben wir in den letzten Monaten verschiedene Widerrufsbelehrungen der Deutschen Kreditbank (DKB) aus den Jahren 2002 bis 2010 überprüft. Die Widerrufsbelehrungen finden sich in Kreditverträgen, welche die DKB in früheren Jahren mit Verbrauchern zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen hatte. Beinahe alle der uns vorliegenden Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft und dadurch rechtlich unwirksam. Die von der DKB gebrauchten Formulierungen entsprechen nicht den strengen Anforderungen, die das Gesetz an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung stellt. Unsere Erfahrungen decken sich damit mit denen der Verbraucherzentrale Hamburg, wonach über 70 % aller überprüften Widerrufsbelehrungen der DKB fehlerhaft sind (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg; Stand 17.06.2014/unsere nicht repräsentative Stichprobe war sogar noch wesentlich höher).

Reihenweise unwirksame Widerrufsbelehrungen

Nach den bankrechtlichen Gesetzesvorgaben muss eine Widerrufsbelehrung einfach und verständlich gestaltet sein und damit dem Verbraucher seine Rechte unzweifelhaft deutlich machen. Der Bankkunde muss seine Rechte also klipp und klar begreifen können.

Die von der DKB gebrauchten Widerrufsklauseln erfüllen diese gesetzliche Vorgabe nicht. In beinahe jedem Fall der von uns geprüften Widerrufsbelehrungen werden die Bankkunden von der kreditgebenden DKB über den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist im Unklaren gelassen. Die gebrauchten Widerrufsbelehrungen sind unisono nach der Rechtsprechung gerichtlichen Kammern und Senate für Bankrecht fehlerhaft!

Thilo Wagner
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Die Deutsche Kreditbank (DKB) genießt in diesen Fällen keinen Vertrauensschutz

Da die DKB noch dazu nicht im genauen Wortlaut auf die damals maßgebliche gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung zurückgegriffen, sondern diese vielmehr in sprachlicher Hinsicht nach den eigenen juristischen Vorstellungen abgeändert hat, besteht für die Bank auch kein Vertrauensschutz.

Dieser besondere Vertrauensschutz wird nämlich nur den Geldhäusern zuteil, die exakt, d.h. im vollen Wortlaut die amtlich vorgegebene Widerrufsbelehrung verwendet haben (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10). Insbesondere der von der DKB sehr oft gebrauchte Vertragstext "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist im Hinblick auf den tatsächlichen Fristbeginn unklar. Für den Verbraucher wird schließlich der Anschein erweckt, dass die Frist auch später beginnen könne (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014, Az. 4 U 64/12). Wann dieser „früheste" bzw. ein „späterer" Zeitpunkt jedoch eintreten soll, bleibt völlig offen.

Fortbestehendes Widerrufsrecht des privaten Bankkunden bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Ist die von dem Kreditinstitut gebrauchte Widerrufsbelehrung fehlerhaft und weicht sie – wie in den uns vorliegenden Fällen – zudem von der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung ab, kann der Kreditnehmer auch noch Jahre nach Ablauf der ansonsten geltenden 14-Tagesfrist den Darlehensvertrag widerrufen. Dies hat für den Kreditnehmer den Vorteil, dass er im Ergebnis den alten Kreditvertrag ohne Vorfälligkeitsentgelt ablösen und die verbliebene Restschuld über einen neuen Darlehensvertrag zu den historisch niedrigen Darlehenszinsen von heute finanzieren kann. Die hierdurch zu erzielenden Zinsersparnisse belaufen sich abhängig von der Höhe der verbliebenen Restschuld nicht selten auf einige Zehntausend Euro. Es lohnt sich daher, nach dem 01.11.2002 abgeschlossene Kreditverträge anwaltlich im Hinblick auf eine etwaig noch bestehende

Tipp:

Die Deutsche Kreditbank versucht kategorisch alle Widerrufserklärungen der eigenen Kunden durch falsche juristische Argumentationen oder hinhaltende Reaktionslosigkeit abzuschmettern. Häufig wird von der DKB hierbei der rechtliche Einwand der „Treuwidrigkeit" bzw. der Verwirkung" erhoben. Zur Untermauerung dieser schwachen aber sehr wortintensiven juristischen Argumentation zitieren die Bankschreiben dabei Urteile, die oftmals gänzliche verschiedene Sachverhalte behandeln. Kreditkunden sollten sich hierdurch nicht abschrecken lassen. Das Recht ist in den beschriebenen Fällen auf ihrer Seite. Spätestens auf anwaltlichen oder gerichtlich Druck muss sich die Bank der geltenden Rechtslage beugen.

Widerrufsmöglichkeit überprüfen zu lassen

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