Einmaliger, laufzeitunabhängiger Individualbeitrag kann zurückgefordert werden

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Landgericht Düsseldorf entscheidet zugunsten der Darlehensnehmer

Erneut hatte sich ein Gericht mit dem umstrittenen „einmaligen, laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ der Targobank beschäftigt. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20. November 2015 (Az.: 8 S 13/15) entschieden, dass die Kläger von der Bank die Erstattung des von ihnen an die Bank gezahlten Individualbeitrags nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) zurück verlangen können. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Bank die auf den Individualbeitrag erbrachten Zahlungen ohne rechtlichen Grund erhalten hat. Die Vereinbarung des einmaligen, laufzeitunabhängigen Individualbeitrags in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam und daher nicht Vertragsbestandteil geworden.

Auch wenn die Bank ihren Kunden verschiedene Vertragsmodelle der Darlehensgewährung zu Verfügung stellt, bedeutet dies nach Entscheidung der Kunden für ein Vertragsmodell nicht, dass dessen Konditionen individuell ausgehandelt wären. Daran ändert sich nicht, dass die Bank das Kreditmodell „Individualkredit“ nannte.

Ebenfalls wies das Gericht darauf hin, dass die Klausel über den „einmaligen, laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ der Inhaltskontrolle unterliegt. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB stelle zwar keine zwingende Vorschrift in dem Sinne dar, dass eine Vereinbarung laufzeitunabhängiger Entgelte per se ausgeschlossen sind, doch muss sich eine Regelung hierzu in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an § 307 Abs. 2 S. 1 BGB messen lassen, weil die Norm des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen leitbildprägenden preisrechtlichen Charakter habe (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2015, Az.: 8 S 13/15 unter Hinweis auf LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2015, Az.: 8 S 20/15).

Das Gericht wies darauf hin, dass das Risiko der Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der darauf erwachsenen Folgen grundsätzlich beim Verwender liegt. Der Wegfall des unwirksam vereinbarten einmaligen, laufzeitunabhängigen Individualbeitrags mag – so das Gericht - zwar die Kalkulation der Bank in ein Ungleichgewicht bringen, doch stellt es noch keine zu einem so gravierenden Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung führende Störung des Vertragsgefüges dar, die das Eingreifen der für den Regelfall vorgesehenen Folgen einer Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen untragbar erscheinen ließen.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.

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